Rz. 36

Die Gebühren des Rechtsanwalts werden in Nr. 7 nicht geregelt. Die Gebühren im Zulassungsverfahren gemäß § 1041 Abs. 2 ZPO sowie im Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung gem. § 1041 Abs. 3 ZPO richten sich nach VV 3327 (0,75 Verfahrensgebühr) und VV 3332 (0,5 Terminsgebühr).[15] Im Zulassungsverfahren gemäß § 1041 Abs. 2, 3 ZPO geht es um die Vornahme einer sonstigen richterlichen Handlung anlässlich eines schiedsrichterlichen Verfahrens i.S.v. VV 3327. Mit einer sonstigen richterlichen Handlung anlässlich eines schiedsrichterlichen Verfahrens sind nicht nur Handlungen nach § 1050 ZPO gemeint. VV 3327 ist vielmehr weit auszulegen. Im Zulassungsverfahren gem. § 1041 Abs. 2 ZPO geht es im Übrigen noch nicht um die Vollziehung, sondern um deren Vorbereitung, so dass VV 3309 f. nicht anwendbar sind (VV 3309 Rdn 12).[16] Im schiedsrichterlichen Verfahren gem. §§ 1025 ff. ZPO entstehen gem. § 36 die Gebühren nach VV 3100 ff.

[15] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 17 Rn 104, VV 3327 Rn 3 f.; Zöller/Geimer, ZPO, § 1041 Rn 11.
[16] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3327 Rn 4.

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