Rz. 60

Auch dann, wenn Schlechterfüllung eingewandt wird oder der Mandant aus anderen Gründen Schadensersatz verlangt, wirkt sich Abs. 1 ebenso aus wie bei der Verjährung.

 

Beispiel: Der Anwalt war außergerichtlich und anschließend im gerichtlichen Verfahren tätig. Außergerichtlich rechnet er eine 1,5-Geschäftsgebühr (VV 2300) ab; im Rechtsstreit erhält er eine 1,3-Verfahrensgebühr (VV 3100). Der Mandant wendet ein, außergerichtlich sei er schlecht vertreten worden, sodass er die Geschäftsgebühr nicht schulde.

Dringt der Auftraggeber mit diesem Einwand durch, kann der Anwalt die Geschäftsgebühr nicht geltend machen. Da die Verfahrensgebühr jedoch rechtlich selbstständig ist, kann er diese unbeschadet einer Anrechnung in voller Höhe verlangen.[19]

Nach der früheren Rspr. des BGH könnte der Anwalt dagegen auch in diesem Fall lediglich von der Verfahrensgebühr noch den Restbetrag in Höhe von 0,55 verlangen.

[19] So zur BRAGO bereits OLG Nürnberg JurBüro 1963, 149 = Rpfleger 1963, 15.

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