Rz. 137

Wird eine vereinbarte Vergütung geltend gemacht, findet auch Abs. 3 im Rahmen der Kostenerstattung keine Anwendung,[54] selbst wenn die vereinbarte Vergütung in Höhe einer (fiktiven) gesetzlichen Geschäftsgebühr geltend gemacht worden ist.[55]

 

Beispiel: Der Anwalt war für den Kläger nach einem Gegenstandswert von 120.000 EUR außergerichtlich tätig geworden und hatte dafür ein Pauschalhonorar i.H.v. 2.500 EUR zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart, das auch gezahlt worden ist.

 
1. Pauschalhonorar 2.500,00 EUR
2. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 475,00 EUR
Gesamt 2.975,00 EUR

Hiernach kam es zum Rechtsstreit. Dort klagt der Kläger die 2.500 EUR ein sowie seine verzugsbedingten vorgerichtlichen Kosten, die er auf die gesetzliche Vergütung beschränkt.

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300 (Wert: 120.000 EUR)   2.623,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.643,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   502,27 EUR
Gesamt   3.145,77 EUR

Der Beklagte wird antragsgemäß verurteilt, auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten. Ihm werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Zur Festsetzung können jetzt anrechnungsfrei angemeldet werden:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 120.000 EUR)   2.273,70 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 120.000 EUR)   2.098,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 4.392,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   834,58 EUR
Gesamt   5.227,08 EUR
 

Rz. 138

Erforderlich ist aber, dass im Erkenntnisverfahren bereits deutlich gemacht wird, dass nicht die gesetzliche Vergütung eingeklagt wird, sondern die vereinbarte Vergütung in Höhe der (fiktiven) gesetzlichen Vergütung. Das wirkt sich insbesondere bei Abschluss eines Vergleichs aus. Eine Partei, die mit der Klage neben dem Hauptantrag ausdrücklich eine nicht anrechenbare "Geschäftsgebühr" als Schadensersatzanspruch geltend gemacht und auch so begründet hat, kann sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben im Rahmen der Kostenfestsetzung nämlich nicht mehr darauf berufen, sie habe mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung getroffen, so dass eine Anrechnung gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 1 nicht in Betracht komme.[56] In diesem Fall darf der Gegner nämlich davon ausgehen, dass im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren angerechnet werde. Die zu erwartende Anrechnung wird faktisch Geschäftsgrundlage der von den Parteien getroffene Kostenreglung.[57]

[54] BGH 18.8.2009 – VIII ZB 17/09, AGS 2009, 523 = RVGreport 2009, 433; BGH 16.10.2014 – III ZB 13/14, AGS 2015, 147 = RVGreport 2015, 72 = zfs 2015, 105; OLG Hamburg 16.12.2014 – 8 W 131/14, AGS 2015, 198 = RVGreport 2015, 150 = Rpfleger 2015, 303; OLG Brandenburg 20.2.2012 – Verg W 5/11, AGS 2013, 41, ZfBR 2012, 830.
[55] OLG Köln AGS 2014, 488 = RVGreport 2014, 199 = JurBüro 2014, 363.
[57] BGH 16.10.2014 – III ZB 13/14, AGS 2014, 488 = RVGreport 2014, 199.

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