Rz. 273

Kündigt der Anwalt aus wichtigem Grund, so gilt ebenfalls § 628 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB. Der Auftraggeber macht sich allerdings nicht nach § 628 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig.

 

Rz. 274

Der wichtige Grund setzt im Gegensatz zum vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers kein Verschulden voraus. Ein wichtiger Grund liegt daher auch dann schon vor, wenn der Mandant trotz Aufforderung den Vorschuss nicht zahlt, obwohl die Niederlegung des Mandats noch nicht angedroht worden ist.[212] Ein wichtiger Grund ist dagegen noch nicht gegeben, wenn der Auftraggeber zu einer Besprechung nicht erscheint.[213]

 

Rz. 275

Der wichtige Grund kann auch in der Person des Anwalts liegen, etwa gesundheitliche Gründe des Anwalts, die ihn an einer Fortsetzung der Tätigkeit hindern.[214]

 

Rz. 276

Auch bei wichtigem Grund darf der Anwalt nicht zur Unzeit kündigen; anderenfalls haftet er auf Schadensersatz (§ 671 Abs. 2 S. 2 BGB).

[212] Hansens, BRAGO, § 13 Rn 24.
[213] BGH 6.4.1960 – IV ZB 78/60, VersR 1960, 637.

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