Rz. 250

Kündigt der Anwalt wegen vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, so gilt § 628 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese Vorschrift wird durch Abs. 4 ergänzt. Danach kann der Anwalt einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Insoweit ergibt sich aus Abs. 4, dass er sämtliche Gebühren, deren Tatbestände ausgelöst worden sind, in voller Höhe liquidieren kann.

 

Rz. 251

Soweit der Anwalt über die ihm zustehende Teilvergütung hinausgehende Vorschüsse erhalten hat, muss er diese nach § 628 Abs. 1 S. 3 i.V.m. §§ 812 ff. BGB herausgeben. Auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB kann sich der Anwalt berufen. In der Praxis hat dies jedoch keine Bedeutung.

 

Rz. 252

Ein vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers liegt dann vor, wenn dieser schuldhaft das Vertrauensverhältnis zum Anwalt derart zerstört hat, dass dem Anwalt eine weitere Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann.[189] Ein Verschulden ist nicht erforderlich.[190] Objektive Gegebenheiten können insoweit bereits ausreichen.[191] Ein vertragswidriges Verhalten ist insbesondere dann gegeben, wenn:

der Mandant einen angeforderten Vorschuss trotz Mahnung und Ankündigung der Mandatsniederlegung nicht zahlt;[192] der bloße Verzug reicht dagegen noch nicht aus,[193] dies ist lediglich ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB (vgl. Rdn 273 f.);
der Auftraggeber den Anwalt bewusst unrichtig und fehlerhaft unterrichtet;[194]
der Auftraggeber unbegründete und unangemessene Vorwürfe gegen den Anwalt erhebt, insbesondere, wenn er unberechtigte Schadensersatzansprüche ankündigt;[195]
der Auftraggeber unzumutbare Anforderungen stellt, etwa wenn er auf sachlich nicht notwendige Umformulierungen, Ergänzungen oder weitere Ausführungen in Schriftsätzen besteht;[196]
der Mandant trotz gegenteiliger Belehrung auf seiner offensichtlich unbegründeten Rechtsposition besteht und darauf beharrt, dass der Anwalt versucht, diese Position durchzusetzen.[197]

Die Beweislast für das vertragswidrige Verhalten des Auftraggebers liegt beim Anwalt.[198]

 

Rz. 253

Bei der Feststellung eines vertragswidrigen Verhaltens ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Der Auftraggeber hat durchaus das Recht, auf die Gestaltung der anwaltlichen Schriftsätze Einfluss zu nehmen. Er hat auch das Recht darauf, dass seine unbegründete Rechtsposition vom Gericht festgestellt wird;[199] er muss sich nicht auf die Aussage seines Anwalts verlassen. Daher ist ein vertragswidriges Verhalten nur in Ausnahmefällen anzunehmen, etwa wenn übertriebene Anforderungen an die Gestaltung der Schriftsätze gestellt werden oder wenn es für den Anwalt unzumutbar ist, unsinnige Rechtspositionen zu vertreten.

[189] Hansens, § 13 Rn 25.
[190] Papst, MDR 1974, 449.
[191] Papst, MDR 1974, 449.
[192] OLG Düsseldorf AGS 1993, 74 m. Anm. Madert; sofern der Vorschuss angemessen ist, siehe § 9 Rdn 45 ff. m. Nachw. zur Rspr. des BGH.
[193] Papst, MDR 1974, 449.
[194] OLG Düsseldorf AGS 1993, 74 m. Anm. Madert; Hansens, § 13 Rn 25.
[195] Madert, XV Rn 5.
[196] OLG Köln AnwBl 1972, 159; OLG Hamm AGS 1996, 16 m. Anm. Madert; Madert, XV Rn 5.
[197] LG Hamburg AnwBl 1985, 261; AG Köln AnwBl 1989, 624.
[198] OLG Düsseldorf AGS 1993, 74 m. Anm. Madert.
[199] Madert, XV Rn 5.

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