Rz. 217

Anders verhält es sich, wenn gleichartige Gebühren mit unterschiedlichen Gebührensätzen nach verschiedenen Teilgegenständen anfallen. In diesem Fall gilt nicht automatisch der höchste Gebührensatz. Vielmehr greift jetzt Abs. 3. Danach erhält der Anwalt ausnahmsweise mehrere Gebühren, und zwar aus den Werten der jeweiligen Teilgegenstände.

 

Beispiel: In einem Rechtsstreit über 8.000 EUR ergeht zunächst ein Teil-Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren über 2.000 EUR. In Höhe von 6.000 EUR wird verhandelt. Die Terminsgebühr aus dem Teilwert von 2.000 EUR entsteht nur zu 0,5 (VV 3105). Die Terminsgebühr aus 6.000 EUR entsteht dagegen in voller Höhe (1,2; VV 3104), da hierüber streitig verhandelt worden ist. Es ergibt sich folgende Berechnung:

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 8.000 EUR)
  652,60 EUR
2.

0,5-Terminsgebühr, VV 3105

(Wert: 2.000 EUR)
  83,00 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 6.000 EUR)
  468,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.223,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   232,48 EUR
Gesamt   1.456,08 EUR
 

Rz. 218

Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 3 ist, dass die Gebühren in derselben Angelegenheit entstehen. Daher gilt Abs. 3 nicht, wenn das Gesetz anordnet, dass zwei verschiedene Angelegenheiten vorliegen, etwa bei Urkunden- und Nachverfahren (§ 17 Nr. 5), beim Verfahren nach Zurückverweisung (§ 21 Abs. 1 S. 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge