Rz. 221

Abs. 3 ist ebenfalls anzuwenden, wenn zunächst ein Versäumnisurteil ergeht und später verhandelt wird. Es entstehen dann zwei Terminsgebühren nach VV 3104 und VV 3105.

 

Beispiel: In dem Rechtsstreit über 13.000 EUR wird die Verteidigungsanzeige nur in Höhe von 3.000 EUR angezeigt. Es ergeht im schriftlichen Verfahren ein Teil-Versäumnisurteil in Höhe von 3.000 EUR. Im Übrigen wird mündlich verhandelt.

Die Terminsgebühr aus dem Teilwert von 3.000 EUR entsteht zu 0,5, also in Höhe von 100,50 EUR; die Terminsgebühr aus 10.000 EUR entsteht dagegen in voller Höhe zu 1,2, also in Höhe von 669,60 EUR. Die Summe der beiden Terminsgebühren (100,50 EUR + 669,60 EUR =) 770,10 EUR liegt über einer 1,2-Gebühr aus 13.000 EUR (724,80 EUR). Es greift daher Abs. 3.

Zu rechnen ist wie folgt:

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 13.000 EUR)
  865,80 EUR
2.

0,5-Terminsgebühr, VV 3105

(Wert: 3.000 EUR)
111,00 EUR  
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 10.000 EUR)
736,80 EUR  
 

gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als

1,2 aus 13.000 EUR
  799,20 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.685,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   320,15 EUR
Gesamt   2.005,15 EUR

Ebenso zu rechnen ist, wenn in der mündlichen Verhandlung der Gegner nicht erscheint, aber das Gericht über einen Teil der Gegenstände erörtert.[177]

 

Rz. 222

 

Beispiel: In dem Rechtsstreit über 13.000 EUR erscheint der Beklagte nicht. Der Kläger beantragt Versäumnisurteil. In Höhe von 3.000 EUR hat das Gericht keine Bedenken; über die 10.000 EUR wird erörtert. Anschließend ergeht das Versäumnisurteil aus 13.000.

Die Terminsgebühr aus dem Teilwert von 3.000 EUR entsteht wiederum zu 0,5; die Terminsgebühr aus 13.000 EUR entsteht dagegen in voller Höhe zu 1,2. Zu rechnen ist ebenso wie im vorangegangenen Beispiel.

Ebenfalls nach Abs. 3 ist vorzugehen, wenn das Versäumnisurteil zunächst in voller Höhe ergeht, später aber nach Einspruch nur über einen Teil verhandelt wird. Die 0,5-Gebühr erstarkt dann nur zum Teil zu einer vollen 1,2-Terminsgebühr. Zu beachten ist wiederum Abs. 3.

 

Beispiel: In dem Rechtsstreit über 10.000 EUR ergeht im schriftlichen Verfahren ein Versäumnisurteil. Nach (Teil-)Einspruch in Höhe von 8.000 EUR wird verhandelt. Die Terminsgebühr aus 10.000 EUR entsteht zunächst nur zu 0,5 (VV 3105); aus 8.000 EUR erstarkt die Terminsgebühr zur vollen Höhe von 1,2 (VV 3104). Zu beachten ist Abs. 3.

Zu rechnen ist wie folgt:

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 10.000 EUR)
  798,20 EUR
2.

0,5-Terminsgebühr, VV 3105

(Wert: 2.000 EUR)
  83,00 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 8.000 EUR)[178]
  602,40 EUR
 

Die Grenze des § 15 Abs. 3, nicht mehr als

1,2 aus 10.000 EUR (736,80 EUR) ist nicht überschritten
   
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.503,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   285,68 EUR
Gesamt   1.789,28 EUR
 

Rz. 223

Gleiches gilt auch, wenn der unterschiedliche Gebührensatz nur eine Nebenforderung betrifft.

 

Beispiel: Im Termin zur mündlichen Verhandlung weist das Gericht darauf hin, dass die Klage in Höhe von 10.000 EUR zwar schlüssig sei, nicht jedoch der Zinsantrag (Streitwert 500 EUR). Nach Erörterung wird der Zinsantrag zurückgenommen. Der Kläger beantragt ein Versäumnisurteil.

Angefallen ist eine 0,5-Terminsgebühr aus der Hauptsache (10.000 EUR) und eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert der Zinsen (500 EUR). Insgesamt darf nicht mehr abgerechnet werden als eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Gesamtwert (10.000 EUR).

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 10.000 EUR)
  798,20 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 500 EUR)
  58,80 EUR
3.

0,5-Terminsgebühr, VV 3104, 3105

(Wert: 10.000 EUR)
  399,10 EUR
 

Die Grenze des § 15 Abs. 3, nicht mehr als

1,2 aus 10.000 EUR (736,80 EUR) ist nicht überschritten
   
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.276,10 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   242,46 EUR
Gesamt   1.518,56 EUR
[177] OLG Köln AGS 2006, 224 = RVGreport 2006, 104 = JurBüro 2006, 254.
[178] OLG Köln AGS 2006, 224 = RVGreport 2006, 104 = JurBüro 2006, 254.

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