Rz. 244

Erledigt sich oder endet der Auftrag vorzeitig, so erhält der Anwalt grundsätzlich sämtliche bis dahin verdienten Gebühren.

 

Rz. 245

Die Gebühren bleiben bei vorzeitiger Erledigung nach Abs. 4 zwar immer bestehen; dies betrifft jedoch nur den Gebührentatbestand als solchen. Die Vorschrift des Abs. 4 regelt dagegen nicht die Höhe der Gebühr. Die vorzeitige Beendigung kann daher für die Höhe der Gebühr im Einzelfall durchaus Bedeutung haben.

 

Rz. 246

Dies gilt zum einen insbesondere für Satz- oder Betragsrahmengebühren, deren Höhe nach § 14 Abs. 1 im Einzelfall zu bestimmen ist. Hier ist die vorzeitige Beendigung ein wesentliches Kriterium für die Höhe der Gebühr. Sie führt in der Regel zur Bestimmung einer geringeren Gebühr.

 

Rz. 247

Bei Wertgebühren kann die vorzeitige Beendigung für die Höhe von Bedeutung sein. In mehreren Fällen ordnet das Gesetz bei vorzeitiger Beendigung an, dass keine volle Gebühr anfällt, sondern nur ein Bruchteil, so in VV 3101 Nr. 1 für die Terminsgebühr, in VV 2201 für die Einvernehmensgebühr oder in VV 3405 für den Verkehrsanwalt.

 

Rz. 248

Darüber hinaus kann in den Fällen der §§ 23 Abs. 2 S. 1, 37 Abs. 2 S. 2 bei vorzeitiger Beendigung ein geringerer Gegenstandswert anzusetzen sein.

Zur Ermäßigung der Vergütung bei vorzeitiger Beendigung einer Vergütungsvereinbarung vgl. Rdn 281 ff.

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