Rz. 249

Der Anwaltsvertrag ist ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§§ 627, 675 BGB). Er ist daher jederzeit ohne Grund oder Einhaltung einer Frist von beiden Parteien kündbar. Die Rechtsfolgen einer vorzeitigen Kündigung sind in § 628 BGB geregelt, der wiederum durch Abs. 4 ergänzt wird. Zu unterscheiden ist danach, wer den Anwaltsvertrag gekündigt hat, sowie danach, ob die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten eines Teils veranlasst worden ist oder ob ein wichtiger Grund zur Kündigung vorlag.

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