Rz. 280

Anwalt und Auftraggeber können den Anwaltsvertrag auch einvernehmlich aufheben. Ob und inwieweit der Anwalt dann seine Vergütung verlangen kann, wird sich zunächst nach den Vereinbarungen richten, die die Parteien anlässlich der Vertragsaufhebung getroffen haben. Fehlen Vereinbarungen und ist eine Auslegung des Aufhebungsvertrages unergiebig, so ist Abs. 4 entsprechend heranzuziehen.

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