Rz. 220

Hauptanwendungsfall des Abs. 3 ist die Einigung, in die nicht anhängige Ansprüche einbezogen werden. Hier ist Abs. 3 auf jeden Fall hinsichtlich der Einigungsgebühr zu berücksichtigen, gegebenenfalls auch hinsichtlich der Verfahrensgebühr. Der Anwalt erhält für die rechtshängigen Ansprüche eine 1,0-Einigungsgebühr (VV 1000, 1003). Für die nicht anhängigen Ansprüche erhält er eine 1,5-Einigungsgebühr (VV 1000).[176] Für die Verfahrensgebühr kommt es darauf an, ob die Ermäßigung der VV 3101 greift oder nicht.

 

Beispiel: In einem Rechtsstreit werden 10.000 EUR eingeklagt. Die Parteien einigen sich in der mündlichen Verhandlung über die gesamte Klageforderung sowie über weitere 6.000 EUR, die bislang nicht anhängig waren.

Die Verfahrensgebühr entsteht in voller Höhe, da kein Ermäßigungstatbestand nach VV 3101 gegeben ist. Hinsichtlich der Einigungsgebühr ist Abs. 3 zu beachten.

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 16.000 EUR)
  933,40 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 16.000 EUR)
  861,60 EUR
3.

1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003

(Wert: 10.000 EUR)
614,00 EUR  
4.

1,5-Einigungsgebühr, VV 1000

(Wert: 6.000 EUR)
585,00 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,5 aus 16.000 EUR   1.077,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.892,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   549,48 EUR
Gesamt   3.441,48 EUR
 

Beispiel: In einem Rechtsstreit werden 10.000 EUR eingeklagt. Die Parteien einigen sich außerhalb der mündlichen Verhandlung in einem Telefonat über die gesamte Klageforderung sowie über weitere 6.000 EUR, die bislang nicht anhängig waren.

Jetzt liegt hinsichtlich der weiteren 6.000 EUR eine Ermäßigung nach VV 3101 Nr. 1 vor (vorzeitige Erledigung), so dass insoweit nur eine 0,8-Verfahrensgebühr anfällt und jetzt auch hier Abs. 3 zu Zuge kommt. Am Ergebnis ändert sich allerdings nichts.

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 10.000 EUR)
798,20 EUR  
2.

0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101 Nr. 2

(Wert: 6.000 EUR)
312,00 EUR  
 

gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als

1,3 aus 16.000 EUR
  865,80 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 16.000 EUR)
  799,20 EUR
4.

1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003

(Wert: 10.000 EUR)
614,00 EUR  
5.

1,5-Einigungsgebühr, VV 1000

(Wert: 6.000 EUR)
585,00 EUR  
 

gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als

1,5 aus 16.000 EUR
  1.077,00 EUR
6. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.762,00 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   524,78 EUR
Gesamt   3.286,78 EUR
[176] OLG Hamburg NJW 1963, 664; OLG Nürnberg JurBüro 1963, 223; OLG Schleswig Rpfleger 1962, 364; OLG Hamm MDR 1962, 913; OLG Celle AnwBl 1962, 261; OLG Zweibrücken JurBüro 1966, 675; OLG Düsseldorf JurBüro 1961, 552; OLG Schleswig SchlHA 1961, 292.

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