1. Anwendungsbereich

a) Satzrahmengebühren

 

Rz. 7

Die Vorschrift des Abs. 1 gilt insbesondere für Satzrahmengebühren. Dabei handelt es sich um gegenstandswertabhängige Gebühren, für die kein fester Gebührensatz vorgeschrieben ist. In erster Linie können hier die Geschäftsgebühr nach VV 2300 sowie die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels nach VV 2100 genannt werden. Bei diesen Gebühren hat der Anwalt unter Berücksichtigung der Kriterien des Abs. 1 den Gebührensatz festzulegen, der nach seiner Auffassung der Billigkeit entspricht. Nach diesem Satz ist dann der Dezimalbetrag einer Gebühr nach § 13 Abs. 1 zu bestimmen.

 

Rz. 8

Der jeweilige Gebührenrahmen ist in dem entsprechenden Gebührentatbestand vorgegeben. Der Anwalt muss sich an diesen Gebührenrahmen halten. Er darf ihn unter keinen Umständen überschreiten.

 

Rz. 9

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber gemeinschaftlich wegen desselben Gegenstands, so ist der ihm zur Verfügung stehende Gebührenrahmen entsprechend VV 1008 zu erhöhen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen bei VV 1008 verwiesen.

b) Betragsrahmengebühren

 

Rz. 10

Die Vorschrift des Abs. 1 gilt weiterhin für Betragsrahmengebühren. Das sind solche Gebühren, die sich nicht nach dem Wert der Sache richten und in denen folglich ein bestimmter Mindest- sowie ein bestimmter Höchstbetrag angegeben sind. Hauptanwendungsfall sind die straf- und bußgeldrechtlichen Gebührentatbestände der VV 4100 ff. und VV 5100 ff. sowie die Gebührentatbestände in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen das GKG nicht gilt (§ 3 Abs. 1 S. 1).

 

Rz. 11

Auch hier bestimmt der Anwalt nach Abs. 1 die im Einzelfall angemessene Gebühr unter Berücksichtigung der dort genannten Kriterien nach billigem Ermessen. Seine Bestimmung muss sich innerhalb des vorgegebenen Betragsrahmens halten. Eine Überschreitung ist unzulässig. Hinsichtlich der Berechnung bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber wird wiederum auf die Ausführungen bei VV 1008 verwiesen.

c) Beratungs- oder Gutachtengebühr (§ 34 Abs. 1 S. 3)

 

Rz. 12

Nach § 34 Abs. 1 S. 2 erhält der Anwalt für die Beratung, Gutachtenerstellung oder die Tätigkeit als Mediator seine Vergütung nach den Vorschriften des BGB, wenn keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde. Die Beratungs- und Gutachtengebühr ist nach § 34 Abs. 1 S. 3 gegenüber einem Verbraucher als Auftraggeber indes bei 250 EUR gekappt, die Erstberatungsgebühr darf höchstens 190 EUR betragen (siehe § 34 Rdn 110 ff.). Hinsichtlich der Beratungs- und Gutachtengebühr verweist § 34 Abs. 1 S. 3 auf § 14 Abs. 1; der Anwalt hat sich daher bei der Bestimmung der Gebührenhöhe an den einschlägigen Bemessungskriterien zu orientieren und eine Einzelfallbestimmung zu treffen.

 

Rz. 13

Die Erstberatungsgebühr (§ 34 Abs. 1 S. 3, 3. Hs.) wird nach der systematischen Stellung des Verweises in § 34 Abs. 1 S. 3, 2. Hs. vom Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 ausgenommen. Diese Ausklammerung entbehrt einer plausiblen Begründung; auch der Gesetzgeber schweigt sich in den Motiven dazu aus. Da der Rechtsanwalt auch für die Bestimmung der Höhe der Erstberatungsgebühr gegenüber einem Verbraucher auf die Heranziehung objektivierbarer Kriterien angewiesen ist, muss der Verweis in § 34 Abs. 1 S. 3, 2. Hs. auf § 14 Abs. 1 auch insoweit gelten.[3]

[3] Zutreffend Hartung/Römermann/Schons, § 34 Rn 91; vgl. auch Hansens/Braun/Schneider, Teil 8 Rn 75.

d) Vergütungsvereinbarung

 

Rz. 14

In einer Vergütungsvereinbarung können die Parteien einen von den gesetzlichen Gebühren abweichenden Betrags- oder Satzrahmen festlegen oder einen abweichenden Gegenstandswert vereinbaren (siehe § 3a). Auch sofern durch eine Vergütungsvereinbarung der gesetzliche Satz- oder Betragsrahmen einer Gebühr modifiziert wird, hat der Rechtsanwalt die konkrete Gebühr unter Berücksichtigung der Kriterien des Abs. 1 zu bestimmen.

e) Vorschuss

 

Rz. 15

Auch bei der Anforderung eines Vorschusses ist bei Rahmengebühren Abs. 1 zu berücksichtigen.[4] Freilich gilt Abs. 1 nicht unmittelbar; vielmehr steht dem Anwalt nach § 9 ein "angemessener" Vorschuss zu. Die Höhe des Vorschusses richtet sich dabei nach den voraussichtlich anfallenden Gebühren (siehe § 9 Rdn 45). Im Rahmen des Voraussichtlichen ist dann wiederum Abs. 1 einzubeziehen.[5] Die Höhe des Vorschusses richtet sich also nicht danach, inwieweit die Kriterien des Abs. 1 bereits verwirklicht sind, sondern vielmehr danach, inwieweit sie im Verlauf des Mandats verwirklicht werden können.[6] Der Anwalt hat insoweit eine Prognoseentscheidung zu treffen.

 

Rz. 16

Unbillig ist es, die Rahmengebühren bereits in voller Höhe als Vorschuss anzufordern, wenn sich noch nicht übersehen lässt, ob die erforderliche Tätigkeit des Rechtsanwalts die Höchstgebühr rechtfertigt. Ist es mindestens ebenso gut möglich, dass für Rahmengebühren nach dem tatsächlichen Aufwand der Mandatserfüllung am Ende nur die Mittelgebühr oder die Mindestgebühr verdient ist, so darf auch nur der jeweils vorhersehbare Gebührensatz in die Vorschussbemessung einbezogen werden; eine Mittelgebühr kommt aber stets in Betracht.[7] In dieser Höhe hat ein Rechtsschutzversicherer den Mandanten als Versicherungsnehmer auch fre...

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