Rz. 74

Für die Geschäftsgebühren nach VV 2300 und 2302 ist ein sog. Schwellenwert vorgesehen (vgl. Anm. zu VV 2300 und Anm. zu VV 2302). Durch das 2. KostRMoG war ursprünglich vorgesehen, die Regelungen zu den Schwellenwerten jeweils in eine eigene Gebührennummer zu fassen. Damit sollte dem Grundsatz Rechnung getragen werden, dass in allen Kostenverzeichnissen eine bei einem besonderen Sachverhalt von der grundsätzlichen Regelung abweichende Gebührenhöhe stets in einer besonderen Nummer des Vergütungsverzeichnisses als besondere Gebühr geregelt ist. Darüber hinaus wollte der Gesetzgeber auch klarstellen, dass die Frage des überdurchschnittlichen Umfangs und der überdurchschnittlichen Schwierigkeit als Tatbestandsvoraussetzung der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.[153] Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ist davon jedoch wieder Abstand genommen worden.

 

Rz. 75

Weiterhin verbleibt es also dabei, dass das Ermessen des Anwalts begrenzt ist, wenn die Sache nicht umfangreich oder schwierig war. Auf die übrigen Kriterien des Abs. 1 S. 1, S. 2 kommt es dann nicht mehr an. Ist die Sache weder umfangreich noch schwierig, sind als Schwellenwert Höchstsätze bzw. Höchstbeträge vorgesehen, die der Anwalt nicht überschreiten darf. Dies gilt auch dann, wenn die gesamten Kriterien des Abs. 1 an sich eine höhere Gebühr rechtfertigen würden (siehe die Kommentierungen der jeweiligen VV-Nr.). Folgende Begrenzungen sind vorgesehen:

 

Rz. 76

Anm. zu VV 2300: höchstens 1,3
Anm. zu VV 2302: höchstens 300 EUR
[153] Vgl. Begr. des Regierungsentwurfs, S. 429.

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