Rz. 9

In Abs. 1 S. 1 und 2 sind die Beträge einer Gebühr festgelegt. Gemeint ist damit die frühere "volle Gebühr", also eine 1,0-Gebühr. Der jeweilige Betrag, nach dem sich die Gebühr bemisst, ist von dem zugrunde liegenden Gegenstandswert abhängig (§ 2 Abs. 1).

 

Rz. 10

Die volle Gebühr (1,0) beginnt mit einem Betrag i.H.v. 45 EUR. Mit zunehmendem Gegenstandswert erhöht sich stufenweise auch der Betrag einer vollen Gebühr. Dabei ist in die Erhöhungen eine Degression eingearbeitet worden. Die Wertstufen, nach denen jeweils ein Gebührensprung stattfindet, vergrößern sich mit steigendem Gegenstandswert von anfangs 500 EUR auf schließlich 50.000 EUR. Gleichzeitig verringern sich die Gebührensprünge, so dass die Degression bei hohen Streitwerten erheblich ist.

 

Rz. 11

Ist der Anwalt im Rahmen der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe oder anderweitig beigeordnet oder bestellt worden, kann er gegenüber der Staatskasse ab einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 EUR nicht mehr nach den Gebührenbeträgen des Abs. 1 S. 1 und 2 abrechnen. Die §§ 44 ff. enthalten insoweit in § 49 eine Spezialregelung, die der des Abs. 1 S. 1 und 2 vorgeht (§ 45).

 

Rz. 12

Soweit der beigeordnete Anwalt dagegen die weitere Vergütung nach § 50 erhält oder er seine Vergütung nach § 126 Abs. 1 ZPO gegen den erstattungspflichtigen Gegner geltend machen kann, sind auch für ihn insoweit die Beträge nach Abs. 1 maßgebend.

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