Rz. 8

In § 12c wurde auf die ausdrückliche Anordnung einer Form der Belehrung verzichtet. Allerdings muss die anfechtbare Entscheidung nach dem Wortlaut der Vorschrift die Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Daraus ist zu folgern, dass bei schriftlichen Entscheidungen die Rechtsbehelfsbelehrung von der Unterschrift der Richter oder Rechtspfleger umfasst sein muss.[11] Eine Belehrung in deutscher Sprache reicht aus.

 

Rz. 9

Zu verkündeten Beschlüssen, bei denen keine Schriftform vorgeschrieben ist, heißt es in der Gesetzesbegründung: "Bei verkündeten Beschlüssen …, bei denen keine Schriftform vorgeschrieben ist, bietet sich entsprechend der Praxis im Strafprozess eine kurze mündliche Belehrung unter Aushändigung eines Merkblatts an. …"[12] Dies ist indes mit dem Wortlaut von § 12c nicht vereinbar. Vorzuziehen ist deshalb, den verkündeten Beschluss schriftlich abzufassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Im Übrigen bietet sich an, auf eine Verkündung von Beschlüssen nach dem RVG zu verzichten, da sie nicht vorgeschrieben ist.

[11] Vgl. BT-Drucks 17/10490, S. 13; Zöller/Feskorn, § 39 FamFG Rn 10.
[12] BT-Drucks 17/10490, S. 13 zu verkündeten Beschlüssen gem. § 329 ZPO.

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