Rz. 45

Hält das Gericht die Rüge für begründet, weil eine dem Rügeführer günstigere Entscheidung ohne Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ausgeschlossen werden kann, hilft es der Anhörungsrüge ab, indem es das Verfahren fortsetzt (§ 12a Abs. 5). Einer förmlichen Entscheidung zur Fortsetzung des Verfahrens bedarf es nicht. Das Gericht sollte aber, um Missverständnisse zu vermeiden, die Fortsetzung des Verfahrens mitteilen oder anderweitig klar zum Ausdruck bringen. Das Verfahren wird in den Zustand vor der angefochtenen Entscheidung zurückversetzt.[65] Alsdann ist das Gericht in seiner Entscheidung frei.[66] Das gilt auch, wenn die Abänderung den rügenden Verfahrensbeteiligten schlechter stellt als die angefochtene Entscheidung. Das Verbot der reformatio in peius gilt im Fortsetzungsverfahren nach erfolgter Anhörungsrüge nicht.[67] Die erfolgreiche Rüge eröffnet lediglich die ergebnisoffene Fortsetzung des Verfahrens.

Durch die Fortsetzung des Verfahrens wird die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung beseitigt, im Übrigen bleibt die Entscheidung aber wirksam.

 

Rz. 46

Das Verfahren wird nur in dem Umfang fortgesetzt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist (§ 12a Abs. 5). Im Fortsetzungsverfahren wird nur über den abgrenzbaren Teil des Verfahrensgegenstands verhandelt und entschieden, der von der Anhörungsrüge in entscheidungserheblicher Weise betroffen ist.[68] Eine Neubeurteilung des Verfahrensgegenstands insgesamt findet dann nicht statt.[69]

 

Rz. 47

Endet das fortgeführte Verfahren mit einer anderen Erkenntnis als die angegriffene Entscheidung, ist diese entsprechend abzuändern. Der Tenor der Entscheidung lautet dann einleitend: "Auf die Anhörungsrüge des/der [...] wird der Beschluss vom [...] abgeändert." Sodann folgt die neue Entscheidungsformel zu dem Verfahrensgegenstand.

Schließt das Fortsetzungsverfahren – wenn auch auf neuer Grundlage – mit der gleichen Erkenntnis ab, ist die angegriffene Entscheidung zu bestätigen. Der Tenor der Entscheidung lautet dann: "Der Beschluss vom [...] wird aufrechterhalten."

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