Rz. 23

Im Insolvenzverfahren wird einem Schuldner nicht Prozesskostenhilfe bewilligt, sondern ihm werden gem. § 4a InsO die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet. Dies beruht darauf, dass der Schuldner nur einstweilen (bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung) von den Kosten des Insolvenzverfahrens freigestellt wird (§ 4a Abs. 1 InsO). Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, wird ihm auf Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet (§ 4a Abs. 2 InsO).

 

Rz. 24

Verfahrensrechtlich ist auch die Stundung in den §§ 4a ff. InsO den einschlägigen Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe nachgebildet. Inhaltlich gilt das allerdings nicht für sämtliche Regelungen. So unterscheidet § 4a Abs. 1 S. 1 InsO entgegen der (§§ 114, 115 Abs. 1 und 3 ZPO) bei den Zugangsvoraussetzungen nicht zwischen Einmalzahlungen und Ratenzahlungen, weshalb die Stundung auch zu gewähren ist, wenn der Schuldner die Kosten nur ratenweise aufbringen könnte.[12] Ferner wird die Kostenvorschusspflicht von Verwandten für das Insolvenzverfahren zurückhaltend beurteilt[13] und finden die im Rahmen der Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze zur herbeigeführten Vermögenslosigkeit hier keine Anwendung.[14] Diese Eigenarten hindern jedoch nicht die Vergleichbarkeit der Stundung nach der InsO mit der Prozesskostenhilfe nach der ZPO. Deshalb gilt nach der Rechtsprechung des BGH auch hier, dass für das Stundungsverfahren selbst – ebenso wie für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren – ein Anwalt grundsätzlich nicht beigeordnet werden kann.[15] In allen Fällen richtet sich die Vergütung des beigeordneten Anwalts stets nach dem RVG.

 

Rz. 25

Lässt der Schuldner den Stundungsantrag nach § 4a InsO durch einen Anwalt stellen oder wirkt dieser anderweitig als Vertreter des Schuldners im Stundungsverfahren mit, so greift über § 12 die Vergütungsregelung nach VV 3335 ein. Der Anwalt erhält eine volle Wertgebühr (§ 13) nach dem Wert der Insolvenzmasse, wie sie sich zur Zeit der Beendigung des Verfahrens darstellt (§ 58 Abs. 1 GKG, § 23; vgl. auch § 28 Abs. 1). Das Stundungsverfahren und der Verfahrensabschnitt des Insolvenzverfahrens, für das die Stundung der Verfahrenskosten beantragt worden ist, bilden dieselbe Angelegenheit (§ 16 Nr. 2 i.V.m. § 12), so dass der Rechtsanwalt die Gebühren insgesamt nur einmal (nach dem höheren Gebührensatz) erhält.

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