Rz. 334
Nach Abs. 7 wird der Ablauf der Verjährung durch den Antrag auf Vergütungsfestsetzung wie durch eine Klageerhebung gehemmt. Aus der Formulierung "Durch den Antrag" folgt, dass bereits der Eingang des Antrags bei Gericht zur Hemmung der Verjährung führt.[294] Im Gegensatz zur Klageerhebung ist eine demnächstige Zustellung (§ 270 Abs. 3 ZPO) an den Auftraggeber nicht erforderlich.[295] Es ist noch nicht einmal erforderlich, dass der Auftraggeber von dem Eingang des Festsetzungsgesuchs Kenntnis erhält. In der Praxis kommt dies häufig vor, nämlich dann, wenn die Akten nicht abkömmlich sind oder sich beim Rechtsmittelgericht befinden. Die Hemmung wirkt dann so lange fort, bis über den Antrag entschieden wird. Wenn allerdings das Gericht das Vergütungsfestsetzungsverfahren zunächst aussetzt, etwa bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens oder bis zum Rückgang der Akten vom Berufungsgericht, endet die Hemmungswirkung nach Ablauf von sechs Monaten (§ 204 Abs. 2 S. 2 BGB), so dass die Verjährung danach weiterläuft.
Rz. 335
Der Eintritt der Verjährung wird nur in dem Umfang gehemmt, in dem die Festsetzung beantragt wird. Übersieht der Anwalt im Festsetzungsantrag einzelne Gebühren, so läuft die Verjährungsfrist hinsichtlich dieses Teils der Vergütung weiter.
Beispiel: Der Anwalt beantragt die Festsetzung seiner Gebühren für einen Rechtsstreit. Dabei übersieht er die Einigungsgebühr und meldet versehentlich nur eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr an.
Hinsichtlich der Einigungsgebühr wird die Verjährung nicht gehemmt. Die Hemmung tritt erst mit Eingang des Nachfestsetzungsantrags ein.
Rz. 336
Wird der Festsetzungsantrag zurückgenommen oder als unzulässig verworfen oder wird gemäß Abs. 5 S. 1 die Festsetzung abgelehnt, endet die Hemmung der Verjährungsfrist nach Ablauf von sechs Monaten (§ 204 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Verjährung läuft dann weiter und wird erst wieder durch Klageerhebung gehemmt.
Rz. 337
Die verjährungshemmende Wirkung gilt nur für einen Festsetzungsantrag des Anwalts. Eine vom Auftraggeber beantragte Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung nach § 11 führt nicht zur Hemmung eines bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs.[296] Lediglich ein Antrag auf Rückfestsetzung nach § 91 Abs. 4 ZPO aufgrund eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses gezahlter Vergütung (siehe Rdn 325) hemmt insoweit den Ablauf der Verjährung.
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