Rz. 14

Auch dann, wenn dem Anwalt nicht die Vertretung des Auftraggebers im gesamten Verfahren übertragen worden war, kommt eine Festsetzung nach § 11 in Betracht, also z.B. für den Terminsvertreter nach VV 3403,[5] insbesondere für den sog. Fluranwalt, der nur einen Vergleich protokollieren oder einen Rechtsmittelverzicht abgeben soll.[6]

[5] OLG München JurBüro 1974, 1388; OLG Brandenburg BRAGOreport 2002, 71 m. Anm. N. Schneider.
[6] OLG München JurBüro 1974, 1388; OLG Brandenburg BRAGOreport 2002, 71 m. Anm. N. Schneider.

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