Rz. 117
Gegenüber dem Rechtsschutzversicherer des Mandanten ist § 10 nicht anzuwenden, es sei denn, es besteht ausnahmsweise ein Direktanspruch. Der Versicherer kann allerdings die Zahlung verweigern, solange ihm nicht nachgewiesen ist, dass dem Auftraggeber eine Berechnung vorgelegt worden ist,[111] es sei denn, dieser hat auf eine Rechnung verzichtet. Der Versicherer schuldet nämlich die Freistellung des versicherten Mandanten nur dann, wenn die Vergütung auch vom Mandanten gefordert werden kann (§ 5 Abs. 2a ARB 1994/2000 = § 2 Abs. 2 ARB 1975). In der Praxis geben sich die Rechtsschutzversicherer allerdings mit einer formlosen Berechnung zufrieden, sofern sie nachvollziehbar ist.
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