Rz. 18

Übernimmt ein Dritter kraft Vereinbarung oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber die Vergütung des Anwalts und wünscht er deshalb eine auf sich ausgestellte Rechnung, darf der Anwalt dem nicht ohne weiteres nachkommen. Vergütungsschuldner ist allein der Auftraggeber, nicht ein Dritter. Wenn der Anwalt also der Bitte nachkommt, die Rechnung auf einen Dritten auszustellen, muss er dies in der Rechnung kenntlich machen (siehe Anhang VII).

 

Rz. 19

Ist ein Dritter aufgrund von Schadensersatzansprüchen (Verzug, Delikt o.Ä.) nach § 249 BGB verpflichtet, den Auftraggeber von seinen Anwaltskosten freizustellen, steht ihm ein Anspruch auf eine auf ihn ausgestellte Rechnung nicht zu.

 

Beispiel: Nachdem der Gegner gezahlt hat, gibt ihm der Anwalt die entstandenen Kosten auf, für die dieser aus Verzug haftet. Der Gegner meldet sich beim Anwalt und teilt mit, er werde sofort zahlen, sobald er eine auf ihn ausgestellte Rechnung erhalten habe (in aller Regel wird damit bezweckt, die Vorsteuer aus der Rechnung geltend zu machen).

Dem Gegner steht kein Anspruch auf eine Abrechnung zu, da er vom Anwalt keine Leistung bezogen hat. Der Gegner haftet lediglich auf Schadensersatz in Form der Freistellung (§ 249 BGB). Soweit der Mandant allerdings selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann Ersatz nur in Höhe der Netto-Vergütung verlangt werden (siehe VV 7008 Rdn 116 ff.).

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