a) Auftraggeber

 

Rz. 17

Die Rechnung muss an den Auftraggeber gerichtet sein. Dieser muss nicht unbedingt mit dem Vertretenen identisch sein. So kann z.B. im Haftpflichtprozess der Versicherer gemäß § 10 AKB den Auftrag auch im Namen des Fahrers und Halters erteilen. Rechnungsadressat bleibt dann der Haftpflichtversicherer. Name und Anschrift des Auftraggebers müssen genau bezeichnet sein.[13]

[13] Hartmann/Toussaint, KostR, § 10 RVG Rn 18.

b) Dritte

 

Rz. 18

Übernimmt ein Dritter kraft Vereinbarung oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber die Vergütung des Anwalts und wünscht er deshalb eine auf sich ausgestellte Rechnung, darf der Anwalt dem nicht ohne weiteres nachkommen. Vergütungsschuldner ist allein der Auftraggeber, nicht ein Dritter. Wenn der Anwalt also der Bitte nachkommt, die Rechnung auf einen Dritten auszustellen, muss er dies in der Rechnung kenntlich machen (siehe Anhang VII).

 

Rz. 19

Ist ein Dritter aufgrund von Schadensersatzansprüchen (Verzug, Delikt o.Ä.) nach § 249 BGB verpflichtet, den Auftraggeber von seinen Anwaltskosten freizustellen, steht ihm ein Anspruch auf eine auf ihn ausgestellte Rechnung nicht zu.

 

Beispiel: Nachdem der Gegner gezahlt hat, gibt ihm der Anwalt die entstandenen Kosten auf, für die dieser aus Verzug haftet. Der Gegner meldet sich beim Anwalt und teilt mit, er werde sofort zahlen, sobald er eine auf ihn ausgestellte Rechnung erhalten habe (in aller Regel wird damit bezweckt, die Vorsteuer aus der Rechnung geltend zu machen).

Dem Gegner steht kein Anspruch auf eine Abrechnung zu, da er vom Anwalt keine Leistung bezogen hat. Der Gegner haftet lediglich auf Schadensersatz in Form der Freistellung (§ 249 BGB). Soweit der Mandant allerdings selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann Ersatz nur in Höhe der Netto-Vergütung verlangt werden (siehe VV 7008 Rdn 116 ff.).

c) Mehrere Auftraggeber

 

Rz. 20

Bei einer Mehrheit von Auftraggebern müssen diese einzeln in der Rechnung aufgeführt, zumindest in ihrer Gesamtheit bezeichnet werden. Wird die Rechnung von den Auftraggebern aus einem gemeinsamen Vermögen beglichen, wie etwa bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder i.d.R. bei Eheleuten, dann kann es ausreichen, eine Gesamtrechnung zu erstellen. Sofern jeder Auftraggeber aus seinem eigenen Vermögen zahlt, muss in der Rechnung auch angegeben werden, in Höhe welchen Anteils der einzelne Auftraggeber nach § 7 Abs. 2 S. 1 haftet.[14] Zur Berechnung siehe § 11 Rdn 254 ff.[15] Zweckmäßig dürfte es dann ohnehin sein, für jeden Auftraggeber eine eigene Rechnung zu erstellen und in einem Begleitschreiben darauf hinzuweisen, wie sich die Gesamtvergütung berechnet und wie hoch der Anteil ist, der auf den Einzelnen entfällt, verbunden mit dem Hinweis, dass die Haftung nach § 7 Abs. 2 S. 1 bei Nichtzahlung der anderen Auftraggeber durchaus höher liegen kann und dass für diesen Fall eine Nachforderung vorbehalten bleibt.[16]

 

Beispiel: Der Anwalt klagt für zwei Gläubiger eine Forderung in Höhe von jeweils 35.000 EUR ein. Es kommt zu einem Vergleich.

Abzurechnen ist insgesamt wie folgt:

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 70.000 EUR)
1.732,90 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 70.000 EUR)
1.599,60 EUR
3.

1,0-Einigungsgebühr VV 1000, 1003

(Wert: 70.000 EUR)
1.333,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 4.685,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer   890,25 EUR
Gesamt   5.575,75 EUR

Jeder der beiden Aufraggeber haftet aber nur nach einem Gegenstandswert von 35.000,00 EUR, also in Höhe von:

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 35.000 EUR)
  1.219,40 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 35.000 EUR)
  1.125,60 EUR
3.

1,0-Einigungsgebühr VV 1000, 1003

(Wert: 35.000 EUR)
  938,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.303,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer   627,57 EUR
Gesamt   3.930,57 EUR

Da jeder Auftraggeber erst zahlungspflichtig ist, wenn ihm eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt worden ist, muss der Anwalt jedem Auftraggeber die von ihm geschuldete Vergütung gesondert in Rechnung stellen. Die Gesamtabrechnung reicht nicht aus, um die Durchsetzbarkeit der anwaltlichen Vergütung herbeizuführen, da sich aus dieser Rechnung nicht ergibt, wer was zu zahlen hat.

Zu berücksichtigen ist allerdings jetzt noch, dass die Summe der beiden Einzelrechnungen (3.930,57 EUR + 3.930,57 EUR = 7.861,14 EUR), höher liegt als der Gesamtbetrag (5.575,75 EUR), den der Anwalt fordern darf. Zwar kann der Anwalt jeden der beiden Auftraggeber in voller Höhe der jeweiligen Schuld in Anspruch nehmen; insgesamt darf er aber nicht mehr als den Gesamtbetrag i.H.v. 5.575,75 EUR verlangen. Dies muss zumindest in einem Anschreiben zum Ausdruck gebracht werden.

Zweckmäßig ist es die Rechnungen von Vornherein so anzupassen, dass insgesamt nicht mehr verlangt wird als der Gesamtbetrag, dass also jedem der beiden Mandanten die anteilige Mithaftung des anderen Auftraggebers hälftig gutgeschrieben wird. Auf diese Art und Weise erreicht der Anwalt, dass er trotz zweier Einzelrechnungen insgesamt nicht mehr in Rechnung stellt als er ...

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