Rz. 111

Ist der Rechtsanwalt als Prozesspfleger gem. §§ 57 und 58 ZPO für eine nicht prozessfähige Partei tätig, bemisst sich seine Vergütung nach Abs. 1 S. 2 ebenfalls nach dem RVG. §§ 57 und 58 ZPO gelten in Familienstreitsachen und Ehesachen wegen § 113 Abs. 1 S. 1, 2 FamFG für nicht verfahrensfähige Beteiligte entsprechend. In den sonstigen FamFG-Familiensachen (vgl. § 111 FamFG) finden die Vorschriften der §§ 57 und 58 ZPO über § 9 Abs. 5 FamFG ebenfalls entsprechende Anwendung.

 

Rz. 112

Gem. § 45 Abs. 1 erhält auch der nur als Prozesspfleger tätige Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung ist § 49 zu beachten.

 

Rz. 113

Der zum Vertreter nach §§ 57, 58 ZPO bestellte Rechtsanwalt hat nach § 41 S. 1 einen eigenen Anspruch gegen die von ihm vertretene Partei und gem. § 41 S. 3 i.V.m. § 126 Abs. 1 ZPO ein eigenes Beitreibungsrecht gegen den in die Prozesskosten verurteilten Prozessgegner.

 

Rz. 114

Der Anspruch gegenüber der eigenen Partei gem. § 41 S. 1 oder das Beitreibungsrecht gegenüber dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner gem. § 41 S. 3 ist nicht vorrangig vor einer Inanspruchnahme der Staatskasse nach § 45 Abs. 1 geltend zu machen. Die Kosten für den als Vertreter nach §§ 57, 58 ZPO bestellten Rechtsanwalt sind als Auslagen nach Nr. 9007 GKG KV im Rahmen des Gerichtskostenansatzes anzusetzen. Ein Forderungsübergang auf die Staatskasse gem. § 59 findet insoweit nicht statt.[176]

[176] Vgl. hierzu OLG Düsseldorf AGS 2008, 573 = JurBüro 2009, 32.

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