Rz. 426
Ebenfalls unberührt bleiben die Verfahren auf Festsetzung des Streit-, Verfahrens- oder Geschäftswerts nach den jeweiligen Gerichtskostengesetzen. Hier regelt das RVG das Verfahren ohnehin nicht selbst, sondern gewährt dem Anwalt nach § 32 Abs. 1 nur ein eigenes Festsetzungs- und Beschwerderecht. Hinsichtlich der Verfahrensvorschriften, insbesondere für die Beschwerde und ggf. die weitere Beschwerde, bleibt es bei den Vorschriften der jeweiligen Gerichtskostengesetze (§ 68 GKG, § 59 FamGKG, § 83 GKNotG).
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