Rz. 412

Der Schiedsrichter erbringt im umsatzsteuerlichen Sinn eine sonstige Leistung, weshalb sämtliche Entgelte für diese Leistung der Umsatzsteuer unterliegen (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 9, 16 Abs. 1, 20 UStG).[743] Unternehmer i.S.d. UStG ist nicht das Schiedsgericht, sondern jeder Schiedsrichter. Eine Steuerpflicht entfällt bei der Anwendbarkeit der Kleinunternehmerklausel (§ 19 UStG).

[743] Bandel, in: Walz (Hrsg.), Formularbuch außergerichtliche Streitbeilegung, 2006, § 23 Rn 15.

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