Rz. 405

Parteien, die ihre Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht austragen wollen, wählen dafür in der Bundesrepublik Deutschland zumeist den institutionalisierten Rahmen einer Schiedsorganisation. Die bedeutendste Einrichtung dieser Art ist die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS).[720] Sie verfügt über eine eigene Schiedsgerichtsordnung.[721] Hinsichtlich der Vergütung des Schiedsrichters verweist Art. 34.2 der Schiedsgerichtsordnung auf eine eigene Kostenordnung als Anlage 2. Unterwerfen sich die Parteien der Schiedsgerichtsordnung, ist mithin auch die Schiedsrichtervergütung nach dieser Tabelle vereinbart.

 

Rz. 406

Alternativ zu einem institutionalisierten Schiedsverfahren kommt für die Parteien die Vereinbarung eines Ad-hoc-Schiedsverfahrens in Betracht. Auch die tatsächliche Verbreitung dieser Verfahren ist in Deutschland begrenzt.[722] Der insoweit zu schließende Schiedsrichtervertrag sollte unbedingt eine Vergütungsregelung enthalten. Da das RVG nach § 1 Abs. 2 S. 1 keine Anwendung findet,[723] ist die Vergütung Vereinbarungsfrage. Die Parteien des Schiedsvertrages sind bei der Vereinbarung des Schiedsrichterhonorars frei. Die Vereinbarung fällt dabei nicht unter § 3a.[724] Möglich ist etwa die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für jeden Schiedsrichter; im anglo-amerikanischen Rechtskreis ist hingegen eine Zeitvergütung verbreitet. Ein vom Schiedsgericht verlangter Stundensatz ist dabei keinesfalls zu beanstanden.[725] Wünschen die Parteien eine streitwertabhängige Vergütung, empfiehlt sich eine Orientierung an den Gebührensätzen des RVG oder denen der DIS.[726] Da das Schiedsgericht den Streitwert nicht selbst festsetzen kann, empfiehlt es sich, die Vereinbarung hierauf zu erstrecken.[727] Das Schiedsgericht darf den Beginn seiner Tätigkeit davon abhängig machen, dass ein ausreichender Vorschuss von beiden Parteien eingegangen ist.[728]

 

Rz. 407

Ist die Vereinbarung der Vergütung unterblieben, so gilt nach § 612 Abs. 2 BGB die am Ort des Schiedsverfahrens übliche Vergütung als vereinbart.[729] Hierunter ist nach Maßgabe des RVG das Honorar eines Rechtsanwalts in der Berufungsinstanz zu verstehen, wobei Terminsgebühren doppelt anfallen und der Vorsitzende (Obmann) eines Schiedsgerichts einen Zuschlag von 0,2 erhält.[730] Die Heranziehung der DIS-Kostenordnung ist für die Ermittlung der üblichen Vergütung hingegen abzulehnen.[731]

 

Rz. 408

Schwab/Walter[732] sind hingegen der Meinung, nach dem RVG erhalte der Rechtsanwalt als Schiedsrichter nach § 36, VV 3100 ff. eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr sowie u.U. eine Einigungsgebühr. Demgegenüber favorisiert Elsing[733] als übliche Taxe i.S.d. § 612 BGB das Gebührenstatut der DIS (siehe Rdn 405). Die Einzelheiten sind noch weitgehend ungeklärt, weshalb erneut der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien des Schiedsverfahrens dringend empfohlen werden muss. Ist eine Vergütungsvereinbarung unterblieben und lässt sich eine übliche Vergütung nicht feststellen, wird dem Schiedsrichter nach billigem Ermessen ein Selbstbestimmungsrecht (§§ 315 f. BGB) zuerkannt.[734]

 

Rz. 409

Schuldner des Vergütungsanspruchs sind grds. sämtliche Parteien des Schiedsverfahrens als Gesamtschuldner gem. §§ 421, 427 BGB.[735] Dies gilt auch dann, wenn der Schiedsrichter nur von einer Partei ernannt wurde.[736]

[720] Lachmann, BRAK-Mitt. 2005, 217; Zimmermann, Anwaltsvergütung außerhalb des RVG, Rn 508.
[721] Aktuell ist derzeit die Schiedsgerichtsordnung vom 1.3.2018, vgl. www.dis-arb.de.
[722] Lachmann, BRAK-Mitt. 2005, 217.
[723] OLG Dresden BRAK-Mitt. 2007, 131.
[724] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 753.
[725] OLG Dresden BRAK-Mitt. 2007, 131.
[726] Eingehend dazu Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn 4181 ff.; zu den verschiedenen Gestaltungsformen Lörcher/Lörcher, SchiedsVZ 2005, 179, 186 f.; Bischof, SchiedsVZ 2004, 252 ff.
[727] BGH 7.3.1985 – III ZR 169/83, NJW 1985, 1903; BGH 25.11.1976 – III ZR 112/74, JZ 1977, 185; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 762.
[728] OLG Dresden BRAK-Mitt. 2007, 131.
[729] LG Mönchengladbach SchiedsVZ 2007, 104; MüKo/Müller-Glöge, BGB, § 611 Rn 138; Lörcher/Lörcher, SchiedsVZ 2005, 179, 187; Zimmermann, Anwaltsvergütung außerhalb des RVG, Rn 529.
[730] LG Mönchengladbach SchiedsVZ 2007, 104, 106; ausf. Bischof, SchiedsVZ 2004, 252 ff.
[731] So aber LG Arnsberg 7.8.2006 – 2 O 83/06 – DIS-Datenbank; skeptisch auch Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn 4227–4229.
[732] Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 12 Rn 12; ähnlich Mayer/Kroiß, § 1 Rn 211 ff.
[733] DIS-Mat X (2005), 3, 9.
[734] Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 12 Rn 13; Bandel, in: Walz (Hrsg.), Formularbuch außergerichtliche Streitbeilegung, 2006, § 23 Rn 11.
[735] BGH 22.2.1971 – VII ZR 110/69, BGHZ 55, 344, 347; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 12 Rn 10.
[736] Bandel, in: Walz (Hrsg.), Formularbuch außergerichtliche Streitbeilegung, 200...

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