Rz. 411
Gewähren die Vergütungsvereinbarung bzw. der Schiedsrichtervertrag kein Vorschussrecht, hat der Schiedsrichter nach den §§ 669, 675 BGB einen Anspruch auf Vorschuss für die zu erwartenden Auslagen.[739] Haben die Parteien die Geltung des § 9 vereinbart, erstreckt sich der Vorschussanspruch auf die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen.[740] Mangels anderweitiger Vereinbarung darf der Vorschuss indes nur anteilig von den Parteien gefordert werden.[741] Während des laufenden Schiedsverfahrens ist der Vorschuss nicht klagbar; der Schiedsrichter ist auf ein Zurückbehaltungsrecht beschränkt.[742]
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