Rz. 283

Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands gilt gem. § 158 Abs. 7 S. 1 FamFG die für den Verfahrenspfleger geltende Regelung in § 277 Abs. 1 FamFG entsprechend. Der nicht berufsmäßige Verfahrensbeistand erhält danach Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Die Aufwandsentschädigung gem. § 1835a BGB erhält er nicht, weil §§ 158 Abs. 7 S. 1, 277 Abs. 1 FamFG nur auf § 1835 BGB und nicht auf § 1835a BGB verweisen. Der Aufwendungsersatz ist gem. § 158 Abs. 7 S. 5 FamFG stets aus der Staatskasse zu zahlen.

 

Rz. 284

Vorschuss kann gem. §§ 158 Abs. 7 S. 1, 277 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht verlangt werden.

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