Rz. 6

Grundlage für den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts können sein

ein Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Mandant oder
die Beiordnung/Bestellung des Rechtsanwalts.

Das RVG regelt bei einem auf Vertrag beruhenden Vergütungsanspruch grds. nur die Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts und setzt damit das Bestehen eines sich i.d.R. nach bürgerlichem Recht bestimmenden Vergütungsanspruchs voraus. Zu der Frage, aus welchem Rechtsgrund (causa) der Anwalt seine Vergütung zu fordern berechtigt ist, schweigt sich das RVG damit aus.

 

Rz. 7

Soweit sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts aber aus einer Beiordnung (z.B. im Wege der PKH), aus einer gerichtlichen Bestellung (z.B. als Pflichtverteidiger) oder aus einer Tätigkeit im Rahmen bewilligter Beratungshilfe ergibt, regelt das RVG auch den Grund des Vergütungsanspruchs (vgl. § 45).

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