Rz. 376

Gem. § 270 Abs. 1 S. 1 InsO ist der Schuldner berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Der Sachwalter im Insolvenzverfahren erhält gem. § 12 Abs. 1 InsVV regelmäßig eine Vergütung i.H.v. 60 % der Vergütung, die für den Insolvenzverwalter vorgesehen ist (vgl. Rdn 348 ff.). Berechnungsgrundlage ist wiederum die Insolvenzmasse.[686] Auch hier sind Zu- oder Abschläge vorzunehmen, wenn das Verfahren vom Leitbild eines sog. Normalverfahrens abweicht.[687] Nach § 12 Abs. 2 InsVV ist ein Zuschlag jedenfalls dann vorzunehmen, wenn das Gericht angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.

 

Rz. 377

Darüber hinaus hat der Sachwalter Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen. Diese kann er entweder konkret berechnen oder aber eine Auslagenpauschale geltend machen (§§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV; siehe auch Rdn 366 ff.). Der Sachwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 %, danach 10 % der gesetzlichen Vergütung, höchstens jedoch 175 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Sachwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen. Den Anspruch auf Auslagenersatz sowie seine Vergütung muss der Sachwalter im Festsetzungsverfahren gem. § 8 Abs. 1, 2 InsVV geltend machen (siehe Rdn 371).

[686] Römermann/Nerlich/Madert, InsO, § 12 InsVV Rn 2.
[687] Gottwald/Last, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2006, § 127 Rn 54; MüKo/Nowak, InsO, § 12 InsVV Rn 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge