Rz. 371

Die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters ist in § 8 Abs. 1 und 2 InsVV geregelt. Danach erfolgt die Festsetzung durch das Insolvenzgericht, wobei Vergütung und Auslagen gesondert festzusetzen sind. Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten nach § 5 InsVV wird dagegen nicht festgesetzt. Diese kann vielmehr direkt der Masse entnommen werden. Solange die Vergütung nicht bestandskräftig festgesetzt ist, unterliegt der dahingehende Anspruch der regelmäßigen Verjährung.[677]

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