Rz. 352

Berechnungsgrundlage für die Regelvergütung ist nach § 1 S. 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Vorschrift konkretisiert damit § 63 Abs. 1 S. 2 InsO, demzufolge die Masse maßgeblich für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist.[647] Damit ist Ausgangspunkt für die Vergütungsberechnung der in der Schlussrechnung nach § 66 InsO festgestellte Wert der Masse.[648]

 

Rz. 353

Wird das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet oder nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplanes aufgehoben, muss der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Verfahrensbeendigung geschätzt werden.[649] Anhaltspunkte für diese Schätzung können sich aus den Vermögensübersichten ergeben, die in § 153 InsO sowie für den Fall des Insolvenzplans in § 229 InsO vorgesehen sind.[650]

 

Rz. 354

Waren im Zeitpunkt der Beendigung die Verwertungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen oder waren sie bis dato noch gar nicht aufgenommen worden, muss bei der Bewertung der Vergütung auch der Ertrag der unverwerteten, einem Absonderungsrecht unterliegenden Massegegenstände Teil der Berechnungsgrundlage sein.[651] Die konkrete Berechnung der Insolvenzmasse ergibt sich aus § 1 Abs. 2 InsVV. Ausgehend von der so ermittelten Masse ergibt sich die Regelvergütung des Insolvenzverwalters aus § 2 Abs. 1 InsVV.

[647] MüKo/Nowak, InsO, § 1 InsVV Rn 1.
[648] Kübler/Prütting/Lüke, Insolvenzordnung, § 63 Rn 3; MüKo/Nowak, InsO, § 1 InsVV Rn 3; Römermann/Nerlich/Madert, InsO, § 1 InsVV Rn 3.
[649] Kübler/Prütting/Lüke, Insolvenzordnung, § 63 Rn 4; MüKo/Nowak, InsO, § 1 InsVV Rn 4.
[650] Kübler/Prütting/Eickmann, InsO, Vergütungsrecht, 2. Aufl., § 1 InsVV Rn 10; MüKo/Nowak, InsO, § 63 InsVV Rn 4; Römermann/Nerlich/Madert, Insolvenzordnung, § 1 InsVV Rn 4.

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