Rz. 374

Ein Sonderinsolvenzverwalter erhält nach ständiger Rechtsprechung des BGH seine Vergütung in entsprechender Anwendung der InsVV.[678] Bei der Bemessung der Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach der InsVV ist dabei ist einem im Verhältnis zum Insolvenzverwalter verminderten Umfang der Tätigkeit durch Festlegung einer angemessenen Quote/eines angemessenen Bruchteils der Regelvergütung und/oder durch einen Abschlag Rechnung zu tragen.[679] Darüber hinaus können entsprechend § 3 InsVV Zu- und Abschläge festgesetzt werden, um eine angemessene Vergütung zu erreichen. Die Regelung über die Mindestvergütung in § 2 Abs. 2 InsVV gilt dabei nicht.[680]

 

Rz. 375

Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Tabelle anzumelden oder gerichtlich zu verfolgen, kann seine Vergütung aber nicht höher festgesetzt werden als die eines Anwalts nach dem RVG.[681] Die Gebühren für anwaltliche Tätigkeiten des Sonderinsolvenzverwalters sind aber nicht der Gebührentabelle zu § 49 RVG zu entnehmen, wenn keine Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe erfolgt ist.[682] Ist ein Sonderinsolvenzverwalter, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, für eine Tätigkeit bestellt, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, bemisst sich seine Vergütung unmittelbar nach dem RVG.[683] Es ist aber im Einzelfall zu prüfen, ob Zu- oder Abschläge zur Regelvergütung gerechtfertigt sind.[684] Die Vergütung setzt das Insolvenzgericht fest.[685]

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