Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 24.04.2012; Aktenzeichen 5 O 70/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das am 24.4.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Lübeck teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 43.902,63 EUR nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 22.949,88 EUR seit dem 28.8.2004 und auf weitere 20.952,75 EUR seit dem 7.11.2008 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 4.589,42 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.11.2008 und auf weitere 10.000 EUR vom 7.11.2008 bis zum 16.11.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden, letzteren nur, soweit dieser derzeit nicht vorhersehbar ist, zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall mit der Beklagten zu 2. am 13.9.2003 auf der Bundesstraße 76 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder anderen Dritten übergegangen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger 75 % und die Beklagten 25 %, von den Kosten des zweiten Rechtszugs tragen der Kläger 96 % und die Beklagten 4 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei duch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Berufungsstreitwert wird auf 180.495 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Zahlung restlichen Schmerzensgeldes und Erstattung seines Verdienstausfallschadens in Anspruch.

Der am 20.4.1966 geborene Kläger ist selbständiger Architekt. Er erlitt am 13.9.2003 gegen 19:00 Uhr in Timmendorfer Strand mit seinem Motorrad einen Verkehrsunfall, den die Beklagte zu 2) mit dem Pkw des Beklagten zu 1) - versichert bei der Beklagten zu 3) - aufgrund einer Vorfahrtspflichtverletzung allein verschuldet hatte. Die einhundertprozentige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zweitinstanzlich unstreitig.

Der Kläger zog sich erhebliche Verletzungen zu. Er erlitt ein schweres Polytrauma mit stumpfem Bauchtrauma, eine Milzruptur, die zur Entfernung der Milz führte, eine distale Radius-Spiral-Trümmerfraktur rechts, eine Tibiakopffraktur links sowie eine zweitgradig offene OSG-Luxationsfraktur links Typ Weber C. Er wurde in das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein verbracht und dort bis zum 5.10.2003 stationär behandelt.

Vom 13.9.2003 bis zum 14.1.2004 war der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig. Bis zum 14.2.2004 bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und bis zum 14.5.2004 zu 40 %.

Im Jahre 2005 unterzog sich der Kläger einer Revisionsoperation zur Entfernung des eingebrachten Materials.

Eine am 22.8.2005 im Auftrag der Beklagten zu 3) vorgenommene ärztliche Untersuchung des Klägers im Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus Hamburg ergab, dass folgende Beeinträchtigungen fortbestehen:

"1. Milzverlust

2. Knöchern fest verheilter körperferner Radiusschaftbruch rechts mit noch einliegendem Osteosynthesematerial und röntgenologisch Verkürzung des Radius um 3 Bild-mm, mäßige Bewegungsbeeinträchtigung des rechten Handgelenks.

3. Knöchern fest verheilter Schienbeinkopfbruch rechts mit noch einliegendem Osteosynthesematerial und allenfalls anlaufenden Zeichen einer gelenkumformenden Verschleißerkrankung.

4. Verheilte Luxationsfraktur des linken oberen Sprunggelenks mit noch einliegendem Osteosynthesematerial am Außenknöchel bei bereits deutlichen Zeichen einer gelenkumformenden Verschleißerkrankung, Bewegungsbeeinträchtigung des linken Sprunggelenks und Bewegungsbeeinträchtigung des linken unteren Sprunggelenks, deutliche Muskelminderung der linken unteren Extremität.

5. Knöchern, unter Ausziehung verheilter Abriss an der Basis des V. Mittelfußknochens."

Der Gutachter schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 40 %. Außerdem hielt er fest, dass der Kläger in der Zukunft eher mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen habe. Im Vordergrund stehe ein bereits deutlich erkennbarer Verschleiß im Bereich des linken oberen Sprunggelenks.

Zusätzlich könne auch im Bereich des linken Kniegelenks wegen der Schienbeinkopffraktur ohne weiteres ein vorzeitiger Verschleiß entstehen. Mit Schreiben vom 1.2.2006 präzisierte der Gutachter seine Feststellungen dahin, dass von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % unter der Prämisse auszugehen sei, dass der Kläger an drei bis vier Wochentagen für halbe Tage Baustellen begehen müsse. Sofern diese Tätigkeiten nur in geringem ...

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