Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustandekommen eines Maklervertrages durch schlüssiges Verhalten

 

Leitsatz (amtlich)

1. In der Übergabe eines Exposés kann zwar ein schlüssiges Angebot des Maklers zum Abschluss eines Maklervertrages liegen. In der Fortsetzung des laufenden Gespräches durch den Kaufinteressenten liegt aber noch nicht die schlüssige Annahme, weil der Makler nicht davon ausgehen kann, dass der Kaufinteressent sogleich nach der Übergabe die in dem Exposé aufgeführte Courtageforderung zur Kenntnis genommen hat.

2. Eine Maklercourtage für Vermittlungstätigkeit - also für das bewusste, finale Herbeiführen der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des künftigen Hauptvertrages - setzt eine für den Erwerb wesentliche Maklerleistung voraus.

 

Normenkette

BGB § 652

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 23.02.2006; Aktenzeichen 10 O 394/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.2.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des LG Lübeck (Az. 10 O 394/04) geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung einer Maklercourtage in Anspruch.

Die Klägerin, die auch als Maklerin tätig ist, erstellte ein Expose für ein der Zeugin A gehörendes in O, gelegenes Hausgrundstück, in dem das Objekt beschrieben wird. In diesem Expose wird der Kaufpreis mit 475.000 EUR angegeben und es heißt weiterhin u.a.:

"Kaufnebenkosten: Sind vom Käufer zu tragen

Grunderwerbssteuer von 3,5 %

Notar- und Gerichtskosten ca. 2 %

Maklercourtage von 5,25 % zzgl. ges. Mehrwertsteuer ...

Die Kaufnebenkosten sind vom Käufer zu tragen. Die Maklercourtage i.H.v. 5,25 % zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von zur Zeit 16 % sind bei Vertragsabschluss, auf Grund des von uns erbrachten Nachweises, verdient und fällig und vom Käufer an die Firma D Immobilien GmbH zu zahlen."

Die Beklagte zu 1) sprach mit einer Bekannten, der Zeugin B, darüber, dass sie und der Beklagte zu 2) ein Haus suchen würden. Die Zeugin B erklärte der Beklagten zu 1), dass eine andere Bekannte von ihr, die Zeugin A, ihr Haus verkaufen wollte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob daraufhin ein erster Besuchstermin durch Vermittlung der Klägerin stattfand oder - wie die Beklagten behaupten - bereits allein durch Vermittlung der Zeugin B ohne Zutun der Klägerin ein erster Besichtigungstermin am 4.3.2004 im Haus der Verkäuferin stattfand. Am 18.3.2004 kam es zu einem Gespräch in dem Büro der Klägerin in H, an welchem die Beklagten teilnahmen. Ein weiteres Gespräche fand am 1.4.2004 im Hause der Verkäuferin Frau A statt, wobei neben den Beklagten auch der Geschäftsführer der Klägerin, der Zeuge C, die Verkäuferin Frau A und deren Tochter zugegen waren. In den Gesprächen ging es auch um die Frage der Finanzierbarkeit eines Hauskaufes durch die Beklagten. Denn der Beklagte zu 2) war zu dieser Zeit Miteigentümer eine Immobilie. Die Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau über diese Immobilie hatte noch nicht stattgefunden. Ein weiteres zuvor nicht vereinbartes Gespräch fand wenige Tage vor dem 27.4.2004 im Wohnhaus der Beklagten statt. In einem weiteren Termin am 27.4.2004 ermittelte der Zeuge C überschlägig den Wert der Immobilie des Beklagten zu 2). Bei diesem Gespräch hatte der Beklagte zu 2) das Expose der Klägerin in seiner Grundstücksmappe und fragte den Zeugen C nach weiteren Einzelheiten des angebotenen Hauses. In einem Telefongespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten zu 2) Ende April 2004 teilte der Beklagte zu 2) mit, dass die Beklagten das Haus nicht erwerben wollten. Weitere Gespräche fanden zwischen den Parteien danach zunächst nicht mehr statt. Am 10./11.7.2004 entdeckten die Beklagten im Immobilienteil des Hamburger Abendblatts eine Verkaufsanzeige, in welcher ein Haus in H zum Preis von 460.000 EUR angeboten wurde. Die Beklagte zu 1) rief daraufhin die in der Anzeige genannte Telefonnummer an. Es meldete sich die Maklerin Frau D, eine Bekannte der Verkäuferin Frau A, die den Beklagten daraufhin ihr Expose über dieses Haus übersandte. In diesem Expose ist der Kaufpreis mit 460.000 EUR angegeben und es heißt dort weiterhin, dass die Maklercourtage von dem Verkäufer getragen wird. Die Zeugin D war zwischenzeitlich von der Zeugin A mit dem Verkauf des Hauses beauftragt worden. Am 31.7.2004 traf der Zeuge C zufällig die Beklagte zu 1) auf der Entbindungsstation des Krankenhauses R. Im Rahmen dieses Gespräches teilte die Beklagte zu 1) mit, dass seitens der Beklagten weiterhin Interesse an dem Haus bestünde. Der Geschäftsführer der Klägerin erfuhr am 9.8.2004 von der Maklerin Frau D, dass das Haus zwischenzeitlich verkauft wäre. Mit Datum vom 9.8.2004 st...

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