Verfahrensgang

LG Flensburg (Aktenzeichen 2 O 365/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Juli 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, ebenso ist das landgerichtliche Urteil für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Der Kläger als Testamentsvollstrecker verlangt von der Beklagten zu 1) als vormalige Betreuerin und dem Beklagten zu 2), ihrem Ehemann, als Vermögensverwalter, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, Schadensersatz im Zusammenhang mit der Anlage des Wertpapiervermögens der Betreuten und Rückzahlung der dem Beklagten zu 2) für die Vermögensverwaltung gezahlten Vergütung.

Der Kläger ist Testamentsvollstrecker des am 3. Dezember 1904 geborenen und am 26. Dezember 2000 verstorbenen Rechtsanwalts und Notars Dr. Kurt P. in Schleswig (Erblasser), der bis zum Ausscheiden aus dem Beruf Anfang 1986 jahrelang Präsident der Schleswig-Holsteinischen Anwaltskammer und gleichzeitig Präsident der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer war. Dieser und seine am 29. Juli 1998 vorverstorbene Ehefrau Margit P. geb. Bruns hatten mit gemeinschaftlichem Testament vom 9. Mai 1989 nach dem Tod des Längstlebenden ihre am 21. Februar 1950 geborene und am 21. Februar 2014 nachverstorbene Tochter Harriet P., die an Trisomie 21 litt und geistig und körperlich schwerstbehindert war, als befreite Vorerbin und bei deren Ableben hinsichtlich "des Überrestes" (so wörtlich § 3 des Testaments) ihre Nichten und Neffen aus vier Familienstämmen, insgesamt 14 Personen, als Nacherben eingesetzt, zu denen auch der Kläger, der ihn vertretende Rechtsanwalt Dr. Patrick Bruns aus der Sozietät seiner Prozessbevollmächtigten und die Beklagte zu 1) gehören. Hiervon ausgenommen sind lediglich ein Neffe und eine Nichte aus dem Stamm einer Schwester der Ehefrau des Erblassers. Die Eheleute hatten Testamentsvollstreckung bei Eintritt des Nacherbfalls zur Verwaltung und Verwertung des Nachlasses angeordnet. Unter Bezugnahme auf eine im gemeinschaftlichen Testament enthaltene Ermächtigung zur Änderung der letztwilligen Verfügung vermachte der Erblasser mit Ergänzungstestament vom 2. Juli 2000 der Beklagten zu 1) das Ferienhaus "Wedenask" auf Amrum, das nach seinem Tod auf die Beklagte zu 1) umgeschrieben worden ist.

Der örtliche Lebensmittelpunkt der Familie P. lag in Schleswig in einer Doppelhaushälfte in der X. Straße 57 und auf Amrum, wo die Ehefrau des Erblassers das vorerwähnte Ferienhaus besaß. Beide Eheleute hatten ihre Tochter (Betreute) Zeit ihres Lebens im eigenen Haushalt stets ganz außerordentlich liebevoll umsorgt. Für den Erblasser war die Betreute "sein ein und alles". Seine besondere Sorge galt ihrer Betreuung nach seinem Tode. Sie sollte auf keinen Fall in ein Heim kommen.

Mit notariellem Vertrag vom 25. Mai 1998 - UR-Nr. 2/98 des Notars Uwe P. in Schleswig - (Anlage ZA 17, Bl. 285 ff. d. A.) hatte der damals 93jährige Erblasser die von ihm und seiner Ehefrau bewohnte Doppelhaushälfte in Schleswig der Beklagten zu 1), seiner Nichte, die ausgebildete Erzieherin ist und in Kusterdingen in Baden-Württemberg ein Kindermodengeschäft betrieb, unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts bis zum Tod des längstlebenden Ehegatten als Entgelt dafür übertragen, dass diese "die Sorge" für die Tochter Harriet übernimmt, wenn ihre Eltern diese wegen Alters und Krankheit nicht mehr betreuen können. Die Beklagte zu 1) sicherte zu, dass sie dieser "wie eine Mutter ihre liebevolle Sorge zuwenden" werde. Das Finanzamt bewertete die Übertragung als Schenkung und setzte im Jahre 2000 Schenkungssteuer fest, die der Erblasser bezahlte. Die Beklagte zu 1) kam ihrer vertraglichen Zusicherung nach dem Tod des Erblassers nach und kümmerte sich um die Betreute liebevoll bis zu deren Ableben. Diese lebte bis zu ihrem Tod als voll integriertes Familienmitglied im Haushalt der Beklagten und ihrer vier Kinder.

Der Erblasser hatte an die Beklagten die Bitte herangetragen, jedenfalls mittelfristig nach seinem Tod ihren Lebensmittelpunkt nach Norddeutschland zu verlegen, damit seine Tochter in der gewohnten Umgebung in Schleswig und auf Amrum leben konnte.

Die Beklagte zu 1) nahm die Betreute bereits während des Sterbevorgangs des Erblassers am 24. Dezember 2000 zu sich und wurde unmittelbar nach dem Ableben des Erblassers an dessen Stelle mit Beschluss des Amtsgerichts Schleswig vom 3. Januar 2001 als Betreuerin für ihre damals 50 Jahre alte Kusine für alle Angelegenheiten bestellt (Bl. 102 I der beigezogenen Betreuungsakte 4 XVII P 1287 und 4 XVII P 5458 des Amtsgerichts Schleswig, bei der es sich trotz zwei Aktenzeichen um eine einheitliche Verfahrensakte ha...

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