Verfahrensgang

LG Lübeck (Aktenzeichen 10 O 198/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.07.2004; Aktenzeichen II ZR 354/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Lübeck vom 7.1.2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Jedoch kann die Beklagte die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Klägers, als atypischer Gesellschafter bei der Beklagten gezeichnete Einlagenbeteiligungen zu erbringen.

Die Beklagte betreibt als Aktiengesellschaft, deren Aktienbesitz laut UR-Nr. … des Notars A., Stuttgart, sich im Alleinbesitz des Finanzkaufmanns R. befindet, Immobiliengeschäfte, Vermögensverwaltungen und beteiligt sich an anderen Unternehmen. Dabei hat sie zur Kapitalbildung seit 1997 zunächst typische stille Gesellschafter mit einer festen Renditezusage ohne Beteiligung an stillen Reserven und Verlusten und sodann atypische stille Gesellschafter ohne Rendite aber mit Beteiligung an stillen Reserven und Verlusten einschließlich Verlustzuweisungen für Steuervorteile angeworben. Als Preis für eine Beteiligung vereinnahmt sie jeweils ein Agio von 7 % der Einlage sowie für ihre Kosten einen Vorabanteil von 6 % der jeweiligen Gewinne.

Nachdem der Kläger in seinem Hause durch die von dem Beklagten für den eingeschalteten, aber selbstständigen Vermittler Herr F. und Frau K. über die Anlage beraten worden war, zeichnete der Kläger am 21.11.2000 neben Widerrufsbelehrungen zwei Beitrittserklärungen, und zwar

a) Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter über eine Einlage von 14.000 DM zzgl. 980 DM Agio, insgesamt also 14.980 DM (A 2, Bl. 14 ff. d.A., von der Klägerin zur Vertragsnummer 130831 geführt),

b) Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter über eine Einlage von 13.440 DM zzgl. 941 DM Agio, insgesamt also 14.381 DM (A 1, Bl. 9 ff. d.A., von der Klägerin zur Vertragsnummer 130832 geführt).

Im Rahmen der Beratung unterzeichnete der Kläger auch das von der Beklagten vorgefertigte „Beratungsprotokoll” (B 7, Bl. 119 d.A.), innerhalb dessen bei dem die Beratungsinhalte betreffenden Rubriken jeweils das Kästchen „ja” angekreuzt worden war. Ob der Kläger bereits im Rahmen dieser Beratung – wie die Beklagte behauptet – auch deren aktuelle „Präsentation” erhalten hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Die erwähnten Zeichnungsscheine enthalten neben einer formularmäßigen Widerrufsbelehrung auch eine formularmäßige – und vom Kläger gesondert unterschriebene – „Empfangsbestätigung” (vgl. Bl. 10 d.A.), mit welcher der Unterzeichner bestätigt, „eine Durchschrift dieses Zeichnungsscheines mit Widerrufsbelehrung und die „Präsentation” erhalten zu haben”. In der Folgezeit leistete die Beklagte auf den Vertrag Nr. 130831 eine Einmalzahlung von 14.980 DM, auf den Vertrag Nr. 130832 eine Einmalzahlung von 1.440 DM und auf den Vertrag Nr. 130832 für die Monate Januar bis April monatliche Raten von 100 DM, also zusammen 400 DM, insgesamt 16.820 DM.

Mit Anwaltsschreiben vom 17.4.2001 berief der Kläger sich auf die Nichtigkeit der Verträge und kündigte diese hilfsweise aus wichtigem Grund, mit u.a. der Begründung (A 8, Bl. 32 f. d.A.):

„So wurde unserem Mandanten verschwiegen, dass im Falle der Liquidation der Gesellschaft eine Haftung hinsichtlich des eingezahlten Betrages besteht. Über weitere Risiken – z.B. wegen der Verlustbeteiligung der Gesellschafter – wurde unser Mandant ebenfalls in keiner Weise aufgeklärt. Vielmehr versicherte ihm Ihr Berater, dass diese Beteiligung hohe Erträge ohne nennenswerte Risiken bringe. Auch über die mangelnde Möglichkeit einer ordentlichen fristgerechten Kündigung bzw. die im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung fällige Abgangsentschädigung wurde unser Mandant in keiner Weise aufgeklärt.”

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Verträge bereits deshalb gem. § 134 BGB nichtig seien, weil es sich um gem. § 32 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG genehmigungspflichtige Einlagengeschäfte handele, die Beklagte aber eine derartige Genehmigung aber nicht besäße. Jedenfalls aber habe die Beklagte vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflichten verletzt, da – so hat der Kläger behauptet – seinerzeit auch eine „Präsentation” ihm nicht vorgelegen habe. Unter Abzug erhaltener gewinnunabhängiger Entnahmen i.H.v. insgesamt 466,68 DM für die Zeit vom 1.4.2001 bis zum 1.5.2001 hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.353,32 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2.5.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Verträge für wirksam gehalten und die Auffassung vertreten, dass sie für die Tätigkeit von Frau K. und Herr F. als selbstständiger Handelsvertreter nicht einzustehen habe. Zudem sei aber auch der Kläger umfassend...

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