Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorteilsausgleichung bei Verdienstausfall

 

Leitsatz (amtlich)

Die im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Verdienstausfallschaden anzurechnenden ersparten berufsbedingten Aufwendungen können mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte auf 5 % des Nettoverdienstes geschätzt werden.

 

Normenkette

BGB §§ 249 ff.; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 20.02.2008; Aktenzeichen 9 O 78/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.2.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des LG Kiel teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 20.294,74 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 15.5.2007 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 610,11 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 15.5.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 42 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 58 %, die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die Klägerin nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch aus abgetretenem Recht ihres Gesellschaftergeschäftsführers auf Schadensersatz aufgrund eines Unfalles vom 17.6.2004 in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Mit der Klage hat die Klägerin Verdienstausfall ihres Geschäftsführers für den Zeitraum vom 17.6.2004 bis zum 31.5.2005 i.H.v. (restlichen) 40.166,30 EUR geltend gemacht.

Das LG hat der Klage nach Beweisaufnahme teilweise, nämlich i.H.v. 26.116,43 EUR stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Inhalt der Beweisaufnahme sei der Geschäftsführer der Klägerin unfallbedingt vom 17.6.2004 bis zum 4.4.2005 arbeitsunfähig gewesen. Für diesen Zeitraum errechne sich ein Verdienstausfall i.H.v. insgesamt 56.433,75 EUR; abzgl. der vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten i.H.v. insgesamt 30.317,32 EUR verbleibe der ausgeurteilte Betrag.

Die Beklagten waren erstinstanzlich (u.a.) und sind auch weiterhin der Auffassung, der Ersatzanspruch sei zu reduzieren um ersparte berufsbedingte Aufwendungen des Geschäftsführers der Klägerin für den Zeitraum seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Höhe nach beliefen sich die ersparten Aufwendungen auf jedenfalls 5 % des Gehalts. Die Beklagte ist dem schon in erster Instanz entgegengetreten unter Hinweis auf eine Bescheinigung des Steuerberaters M vom 17.10.2007 (Anlagenband); zudem hat sie behauptet und behauptet weiterhin, eventuell ersparten berufsbedingten Aufwendungen des Zedenten stünden dessen weitere, erhebliche Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen, Arztbesuche und ähnliches gegenüber. Diese Aufwendungen würden der Höhe nach etwaige ersparte berufsbedingte Aufwendungen übersteigen.

Die Beklagten beantragen, unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils die Klage in Höhe weiterer 2.821,69 EUR nebst anteiliger Zinsen abzuweisen, während die Klägerin auf Zurückweisung der Berufung anträgt.

Die Berufung der Beklagten erweist sich im Umfange des unter teilweiser Ausnutzung des (zulässigen) Erweiterungsvorbehalts gestellten Antrages als begründet.

Auf den aus übergegangenem Recht ihres Geschäftsführers geltend gemachten unfallbedingten Verdienstausfallschaden muss sich die Klägerin ersparte berufsbedingte Aufwendungen ihres Geschäftsführers im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen; der Höhe nach schätzt der Senat die Ersparnis auf 5 % des Verdienstausfalles, mithin - bei einem unstreitigen Verdienstausfallschaden i.H.v. 56.433,75 EUR - auf 2.821,69 EUR.

Die Beklagten hatten erstinstanzlich - entgegen der im Beschluss vom 14.3.2008 geäußerten Auffassung des LG - ihren Vortrag zu den ersparten berufsbedingten Aufwendungen im Hinblick auf die Bescheinigung des Steuerberaters M nicht fallen gelassen. Vielmehr bestand kein Anlass, sich dazu zu äußern. Diese Bescheinigung befasst sich inhaltlich ganz offensichtlich allein mit von der Klägerin ersparten Aufwendungen infolge des Ausfalles ihres Geschäftsführers. Um derartige Aufwendungen geht es aber gar nicht, maßgeblich sind - da die Klägerin aus abgetretenem Recht vorgeht - berufsbedingte Aufwendungen ihres Geschäftsführers selbst. Dass derartige Aufwendungen erspart worden sind, liegt allein schon vor dem Hintergrund, dass der Geschäftssitz der Klägerin in D ist, der Geschäftsführer selbst in E wohnt, auf der Hand. Bereits mit Beschluss vom 25.9.2007 (Bl. 63-65 d.A./dort Ziff. 4) hatte das LG darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Höhe der ersparten berufsbedingten Aufwendungen des Geschäftsführers der Klägerin mit 5 % des Nettogehalts zu schätzen, soweit die Klägerin nicht substantiiert darlegt, dass diese Aufwendun...

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