Verfahrensgang

LG Flensburg (Urteil vom 19.06.2001; Aktenzeichen 2 O 324/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.6.2001 verkündete Schlussurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Flensburg teilweise geändert:

Die Beklagten werden - über die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge hinaus - als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 85.556,81 EUR nebst 4 % Zinsen p.a.

  • aus 4.477,89 EUR seit dem 5.9.1997
  • aus weiteren 3.843,11 EUR seit dem 3.9.1998
  • aus weiteren 3.428,55 EUR seit dem 30.3.2001
  • aus weiteren 5.982,12 EUR seit dem 5.9.1997
  • aus weiteren 4.453,72 EUR seit dem 3.9.1998

5 % Zinsen über dem Basiszinssatz p.a.

  • aus weiteren 16.943,84 EUR seit dem 30.4.2001
  • und aus monatlich jeweils weiteren 196,53 EUR, fällig jeweils zum 1. eines Monats, erstmals fällig am 1.5.2001 bis Juni 2005 einschließlich
  • aus weiteren 5.786,79 EUR seit dem 1.1.2002
  • aus weiteren 8.984,67 EUR seit dem 1.1.2003
  • aus weiteren 9.262,83 EUR seit dem 1.1.2004
  • aus weiteren 8.518,26 EUR seit dem 1.1.2005
  • und aus je (weiteren) 683,50 EUR, fällig jeweils zum 1. eines Monats, erstmals fällig im Januar 2005 bis einschließlich Juni 2005 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin längstens bis zu deren Tod

  • monatlich im voraus, fällig jeweils zum 1. eines Monats, erstmals fällig im Juli 2005, aller längstens bis zum 17.3.2029 196,53 EUR Haushaltsführungsschadenrente
  • monatlich im voraus, fällig jeweils zum 1. eines Monats, erstmals fällig im Juli 2005, 577,90 EUR Verdienstausfallrente aller längstens bis März 2027 einschließlich zu zahlen.

Im Übrigen werden Klage und Klagerweiterung abgewiesen, die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 60 % und die Beklagten 40 %, die Kosten des Berufungsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

Die am 17.3.1964 geborene Klägerin nimmt die Beklagten - unter erheblicher Klagerweiterung in der Berufungsinstanz - auf weiteren materiellen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 18.9.1989 in Anspruch.

Die seinerzeit 25-jährige Klägerin, die bei der Firma W. in Rendsburg als Fremdsprachenkorrespondentin beschäftigt war, erlitt bei dem Unfall ein sog. "HWS-Schleudertrauma"; 1993 wurde die Klägerin, die ohnehin unter einer angeborenen progredienten Muskel-/Gelenkversteigung leidet, wegen anhaltender und jedenfalls zu diesem Zeitpunkt unfallbedingter Beschwerden vorzeitig berentet. Sie bezieht seitdem eine Erwerbsunfähigkeitsrente.

Von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche aufgrund des Unfalls aus 1989 waren schon mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Senats. Mit Urt. v. 3.11.1994 (OLG Schleswig, Urt. v. 3.11.1994 - 7 U 188/93) wurde festgestellt, dass die (damaligen und jetzigen) Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den materiellen Zukunftsschaden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 18.9.1989 zu ersetzen, soweit nicht ein Anspruchsübergang auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger stattgefunden hat. Durch Urteile vom 25.6.1998 (OLG Schleswig, Urt. v. 25.6.1998 - 7 U 19/97) und 11.1.2001 (OLG Schleswig v. 11.1.2001 - 7 U 85/00) wurde über materielle und auch immaterielle Ansprüche der Klägerin entschieden; das letztgenannte Urteil (OLG Schleswig v. 11.1.2001 - 7 U 85/00) befasste sich mit der Berufung der Klägerin gegen ein in dem vorliegenden Rechtsstreit ergangenes Teilurteil des LG Flensburg vom 11.4.2000. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in jenen Verfahren wird auf die genannten Urteile Bezug genommen.

In dem jetzt vorliegenden Verfahren geht es (noch) um Verdienstausfall der Klägerin ab Mai 2001 - über den bis dahin entstandenen Verdienstausfall i.H.v. 97.945,72 DM (50.078,85 EUR) hat das LG zugunsten der Klägerin entschieden, insoweit ist das Schluss-Urteil nicht angefochten -, eine Verdienstausfallrente, Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum vom 1.11.1995 bis zum 31.10.1996 und ab 1.8.1997, eine Haushaltsführungsschadenrente, Ersatz entgangener fiktiver Steuererstattungen im Zusammenhang mit dem Bau eines Hauses sowie Ersatz von Steuerberaterkosten.

Während Verdienstausfallschäden ab Mai 2001 nebst den entsprechenden entgangenen fiktiven Steuererstattungsansprüchen sowie die jeweiligen Steuerberaterkosten erstmals im Berufungsrechtszuge klagerweiternd geltend gemacht worden sind, hat das LG mit dem angefochtenen Schlussurteil die Klage hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens, der Haushaltsführungsschadenrente, der Verdienstausfallrente und der entgangenen fiktiven Steuererstattungen sowie der Steuerberaterkosten für die Jah...

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