Bedeutung von Betriebsvermögen für Befreiungsanspruch gem. § 150 Abs. 8 AO
Im Streitfall hatte die Klägerin die Unzumutbarkeit damit begründet, dass sie nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügte, um eine Übermittlung per Datenfernübertragung vorzunehmen. Die Anschaffung einer solchen Ausstattung sei ihr angesichts ihrer Ertragslage im Streitjahr (Verlustjahr ohne Umsätze), auf die es nach der BFH-Rechtsprechung allein
ankomme nicht zuzumuten.
Finanzamt verneint Unzumutbarkeit
Das beklagte Finanzamt hatte das Vorliegen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit zum einen deshalb verneint, weil er meinte, die Klägerin auf die Nutzung der mutmaßlich bei ihr nahestehenden Dritten vorhandenen Ausstattung verweisen zu können. Zum anderen vertrat er die Ansicht, dass auch die Vermögensverhältnisse der Klägerin zu berücksichtigen seien und es ihr angesichts ihres Barvermögens in Höhe von etwa 19.000 EUR durchaus zumutbar sei, die technischen Voraussetzungen für die Datenfernübertragung herzustellen.
FG: Keine selbst vorhandene technische Ausstattung
Das Schleswig-Holsteinisches FG ist der Sichtweise des Finanzamts im Ergebnis nicht gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Es stellt zunächst klar, dass allein auf die bei der Klägerin selbst vorhandene technische Ausstattung abzustellen sei und sie sich die bei anderen Rechtssubjekten vorhandene Ausstattung nicht zurechnen lassen müsse, was auch für eine etwaige Ausstattung ihres Geschäftsführers gelte.
Die Anschaffung der technischen Ausstattung durch die Klägerin sei dieser wirtschaftlich nicht zuzumuten. Zwar weise das Finanzamt zu Recht darauf hin, dass insofern nicht allein auf die Ertragslage der Klägerin abzustellen sei, sondern vielmehr auch ihre Vermögensverhältnisse in den Blick zu nehmen seien. Allerdings müsste die Klägerin vorliegend bei zu erwartenden Aufwendungen in Höhe von 1.500 bis 2.000 EUR etwa 8-10 % ihrer gesamten Vermögenssubstanz einsetzen, um die erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine Datenfernübertragung herzustellen. Damit sei die Zumutbarkeitsgrenze
überschritten.
Schleswig-Holsteinisches FG, Gerichtsbescheid v 8.7.2021, rechtskräftig, Newsletter III-IV/2021
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