Entscheidungsstichwort (Thema)

Kfz-Werbung mit durchgestrichenem „Neupreis”

 

Leitsatz (amtlich)

Die Werbung für Kraftfahrzeuge mit einem durchgestrichenen „Neupreis” führt zu keiner Täuschung des Verbrauchers, wenn nicht der frühere Hauspreis des Händlers niedriger lag.

 

Normenkette

UWG § 3

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Aktenzeichen 11 O 121/01)

 

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 11.9.2001 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen II des LG Lübeck wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Der Verfügungskläger (künftig: Kläger) begehrt von der Verfügungsbeklagten (künftig: Beklagten) die Unterlassung der Werbung für Kraftfahrzeuge unter Nennung eines tatsächlich niedrigeren Preises und Gegenüberstellung mit einem durchgestrichenen höheren Preis, der als „Neupreis” bezeichnet wird, ohne darauf hinzuweisen, dass der „Neupreis” die unverbindliche Preisempfehlung des Importeurs sei. Mit dem im 2. Rechtszug erstmalig geltend gemachten Hilfsantrag begehrt er generell die Unterlassung der genannten Werbung.

Wegen der Einzelheiten des Tatbestandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, dass es zwar unzureichend wäre, wenn die Beklagte dem tatsächlichen Preis den unverbindlichen Neupreis gegenübergestellt hätte, ohne diesen ausdrücklich als „unverbindliche Preisempfehlung” zu bezeichnen. Die Angabe „Neupreis” wäre insoweit unzureichend. Der Verfügungskläger habe jedoch den ihm obliegenden Nachweis nicht geführt, dass der von der Verfügungsbeklagten unter „Neupreis” angegebene Preis die unverbindliche Preisempfehlung des Importeurs gewesen sei.

Die Berufung des Klägers greift zunächst die Würdigung der Glaubhaftmachung durch das LG an. Die vom LG hinsichtlich der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 7.8.2001 artikulierten Bedenken erschienen hergesucht und seien nicht zu billigen. Die eidesstattliche Versicherung des Herrn St. sei nicht lückenhaft. Vielmehr sei seinen Darlegungen zu folgen, weil er am Verfahren unbeteiligt sei im Gegensatz zu Frau R., die als Ehefrau des Mitgeschäftsführers der Beklagten praktisch Partei sei.

Die Berufung rügt ferner, dass weder der Protokollierung der mündlichen Verhandlung vom 11.9.2001 noch den Entscheidungsgründen zu entnehmen sei, wie das LG zu dem Ergebnis gekommen sei, „dass die unverbindliche Preisempfehlung ca. 7.000 DM über dem in der Werbung angegebenen Neupreis liegt”. Zur Stützung seines Vortrages, dass der in der Anzeige hinsichtlich des zuletzt genannten Fahrzeuges genannte Neupreis von 57.075 DM unter Berücksichtigung der angebotenen Sonderausstattung bis auf eine geringfügige Abweichung exakt der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers entspreche, legt der Kläger eine eidesstattliche Versicherung des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt R.W., vom 31.10.2001 vor.

Den Hilfsantrag stützt die Berufung auf die Entscheidung des OLG Stuttgart, die auch vom LG genannt worden ist (OLG Stuttgart, Urt. v. 28.4.1997 – 2 U 215/96, WRP 1997, 873 = NJW-RR 1998, 622 = NJWE-WettbR, 153 L). Danach genüge es für die Bejahung des Irreführungstatbestandes, dass die bloße Gegenüberstellung von „Neupreis” und tatsächlich verlangtem Preis eine Mehrdeutigkeit angesichts der Mehrzahl möglicher Vorstellungen des möglichen Kunden über den Bezugspreis nicht ausschließe. Die Bedeutung des als „Neupreis” bezeichneten Vergleichspreises sei für den flüchtigen Leser der Anzeige unklar.

Der Berufungskläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß dem erstinstanzlichen Antrag des Verfügungsklägers zu erkennen, wobei es in der drittletzten Zeile der Antragsformulierung statt „sowie die Nennung” richtig heißen muss „sowie der Nennung”, hilfsweise, gemäß dem erstinstanzlichen Antrag des Verfügungsklägers zu erkennen, jedoch mit der Maßgabe, dass der im Antrag enthaltene Passus „ohne darauf hinzuweisen, dass der „Neupreis” die unverbindliche Preisempfehlung des Importeurs sei” ersatzlos entfällt.

Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des klagenden Verbandes hat keinen Erfolg.

1. Die Verbandklagebefugnis des Klägers ist vom Senat wiederholt bejaht worden, zuletzt in dem Verfahren 6 U 54/01 (OLG Schleswig, Urt. v. 27.11.2001 – 6 U 54/01).

2. Werbung mit Preissenkung

2.1. Begründetheit des Hauptantrages

Ein Verfügungsanspruch aus § 3 Satz 1 UWG i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG besteht nicht.

Die Werbung der Beklagten in den L. Nachrichten vom 5./6. Aug. 2001 ist nicht irreführend i.S.d. § 3 UWG. Eine Irreführung über die Preisbemessung wird durch die konkrete Werbung nicht hervorgerufen.

Indem die Beklagte dem tatsächlich verlangten Preis einen durchgestrichenen „Neupreis” gegenübergestellt hat, hat sie den Anschein erweckt, ihre eigenen Preise gesenkt zu hab...

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