Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Aktenzeichen 16 O 77/01)

 

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 25.9.2001 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen III des LG Kiel wird – unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils – mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Verfügungsbeschlusses vom 20.7.2001 neu gefasst wird.

Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, in Anzeigen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu werben und dabei bei Preisgegenüberstellungen von eigenen Preisen einerseits und unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers andererseits den Eindruck von Preisvorteilen zu erwecken, die in dieser Höhe nicht gewährt werden, wenn die Fahrzeuge noch bestellt werden müssen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 ZPO a.F. abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das LG hat der Verfügungsbeklagten (künftig: Beklagten) zutreffend untersagt, die beanstandete Werbung im Kern zu wiederholen.

Zur Prozessführungsbefugnis, zur Anspruchsgrundlage und zum Verfügungsgrund nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Diese Punkte werden auch von der Berufungsbegründung nicht angegriffen.

Fraglich ist allein, ob die Anzeigenwerbung der Beklagten im Hamburger Abendblatt vom 23./24.6.2001 den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Preisangabenverordnung) widerspricht und deswegen geeignet ist, bei einem nicht unerheblichen Teil der Verkehrskreise, an die sie sich wendet, irrige Vorstellungen hervorzurufen und Erwartungen zu wecken, die nicht übereinstimmen mit den tatsächlich von der Beklagten im Wettbewerb angebotenen Leistungen.

Dies ist mit dem LG im Ergebnis zu bejahen.

Beim vorliegenden Sachverhalt ist eine Irreführung unter zwei Gesichtspunkten denkbar:

a) die in der Anzeige beschriebenen und mit einer Preisgegenüberstellung versehenen Fahrzeuge waren bei der Beklagten nicht zu dem angegebenen Preis zu erhalten,

b) vergleichbare Fahrzeuge, die die Beklagte nicht am Lager hatte, waren nicht zum entsprechenden Preis, sondern nur zu einem Preis zuzüglich etwa 700 DM Frachtkosten zu bestellen.

Zu a):

Fehlerhafte Angaben der Beklagten zu den in der Anzeige beschriebenen und mit einer Preisgegenüberstellung versehenen Fahrzeugen hat der Verfügungskläger (künftig: Kläger) nicht glaubhaft gemacht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die aufgeführten Fahrzeuge bei der Beklagten zu dem angegebenen Preis zu erhalten waren.

Bezogen auf das konkret beschriebene Fahrzeug (Lupo Open Air, el. Faltverdeck) kann ein Verstoß der Beklagten gegen § 3 UWG i.V.m. § 1 Preisangabenverordnung nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der in der Anzeige beworbene Lupo Open Air mit elektrischem Faltverdeck bei der Beklagten nicht für 19.990 DM zu erwerben war. Zwar schildert der Zeuge Will in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12.6.2001 (Bl. 16 d.A.) einen entsprechenden Sachverhalt. In seiner Vernehmung vor dem LG hat der Zeuge aber bekundet, dass der Angestellte Richter der Beklagten nach einem Gespräch über Fahrzeuge mit weiteren Ausstattungsmerkmalen erwähnt hat, dass das in der Anzeige angegebene Fahrzeug zum genannten Preis ohne Frachtkostenzuschlag zu erwerben war. Entsprechendes hat der Zeuge Richter in seiner eidesstattlichen Versicherung und in seiner Zeugenvernehmung bekundet. Ein Frachtkostenzuschlag von 700 DM fiel danach nur bei Fahrzeugen an, die hätten bestellt werden müssen. Das am Lager befindliche und in der Anzeige beschriebene Modell war zum genannten Preis zu erwerben.

Zu b):

Zutreffend hat das LG wegen „Vortäuschung eines preisgünstigen Gesamtangebots” (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG Rz. 283) eine irreführende Werbung der Beklagten bejaht. Eine irreführende Werbung liegt auch dann vor, wenn zwar die Preisangabe für eine Ware zutreffend ist, jedoch der falsche Eindruck erweckt wird, die als preisgünstig herausgestellten Waren seien beispielhaft und kennzeichnend für die gesamte Preisgestaltung, während die übrigen Waren in Wahrheit anders kalkuliert sind bzw. Zuschläge erhoben werden.

Dass das Warenangebot der Beklagten auf Grund des freien Imports aus EG-Ländern insgesamt deutlich preisgünstiger ist als das deutscher Vertragshändler, steht außer Frage. Von Bedeutung ist allein, dass die Beklagte mit der vergleichenden Gegenüberstellung ihres Preises „frei HH” mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers plus Fracht und der Nennung eines Prozentsatzes, den der Kunde beim Kauf sparen kann, den Eindruck erweckt hat, dies beziehe sich auf alle von der Beklagten genannten Fahrzeuge, nich...

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