Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 04.09.2007; Aktenzeichen 9 O 138/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 04.09.2007 unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2006 sowie außergerichtlich entstandene Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 265,99 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus dem Unfall vom 30.07.2005 in der Dusche des Campingplatzes des– Beklagten, … S. auch jeden weiteren, zukünftig entstehenden materiellen bzw. immateriellen Schaden letzteren, soweit dieser nicht vorhersehbar war – unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 50 % zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 62 %, der Beklagte 38 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert beträgt für die erste Instanz und ebenso für die 2. Instanz 6.000,– EUR, hiervon EUR 1.000,– für den Feststellungsantrag.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus einem Unfall der Klägerin in der Damendusche des von dem Beklagten betriebenen Campingplatzes.

Das Landgericht Lübeck hat mit dem vorbezeichneten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Beklagten vorliege. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird wegen des Sachverhalts bis zum Erlass des angefochtenen Urteils auf dessen Tatbestand und wegen der Gründe, auf die das Landgericht die angefochtene Klagabweisung gestützt hat, auf die entsprechenden Ausführungen der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter, den Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, wenigstens jedoch EUR 5.000,– nebst Zinsen, zu verurteilen, sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall in den Duschen des von dem Beklagten betriebenen Campingplatzes noch entstehen wird, soweit der Anspruch noch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Auffassung des Landgerichts, der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt, nicht gefolgt werden könne.

Die Klägerin beantragt,

  1. das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, wenigstens jedoch 5.000,– EUR, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2005 zu zahlen sowie außergerichtlich entstandene Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von insgesamt 477,11 EUR;
  2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Unfall in den Duschen des Campingplatzes des Beklagten, … S., am 30.07.2005 noch entstehen wird, soweit der Anspruch noch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht falle ihm nicht zur Last. Der Beklagte trägt insoweit vor, er habe sich bei dem Bau der Duschanlage von Fachleuten beraten lassen. Beim Kauf der Fliesen habe er ausdrücklich nach einer üblicherweise in solchen Duschen zu verwendenden Bodenfliese gefragt. Ihm sei von dem Fachberater eine Bodenfliese „Pavigres Galway” der Abriebgruppe 3 empfohlen worden. Bei dieser Fliese handele es sich um eine Fliese mit ausreichender Rutschhemmung.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin S. sowie der Zeugen Sch. und L.. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird auf die Protokolle vom 22.01.2008 (Bl. 102) sowie vom 13.05.2008 (Bl. 123 f.) verwiesen. Der Senat hat weiterhin zu den von der Klägerin behaupteten Verletzungen Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung des Zeugen S.. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Stellungnahme des Zeugen vom 09.11.2009 (Bl. 190 f.) verwiesen. Das Gericht hat schließlich Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob in den Duschräumen des Campingplatzes des Beklagten rutschfeste Fliesen verlegt worden waren. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. J. vom 26.01.2010 sowie hinsichtlich der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen auf das Protokoll vom 03.05.2010 (Bl. 196 f.) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässig...

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