Entscheidungsstichwort (Thema)

Schmerzensgeld und Feststellung

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 03.02.1994; Aktenzeichen 3 O 1225/91)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 3. Februar 1994 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 15 600,– DM abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin wird auf über 60 000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Am 22. März 1990 wollte die Klägerin an einer Veranstaltung der Beklagten (nichtöffentliche Anhörung zum Antrag der … auf Genehmigung einer gentechnischen Anlage) im sog. Konzertsaal des – der Beklagten gehörenden und am 29. Januar 1990 an die Firma … verpachteten – Pfalzbaus in Ludwigshafen teilnehmen. Beim Betreten des von der Beklagten angemieteten Saales kam sie auf dem mit gewachstem Parkett ausgelegten Boden zu Fall und verletzte sich schwer (Trümmerbruch des rechten Ellenbogengelenks; Fraktur der ersten Rippe).

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten wegen dieses Unfalls Ansprüche geltend mit der Begründung, daß sie deswegen gestürzt sei, weil der Parkettboden zu glatt gewesen sei. In erster Instanz hat sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld (mindestens 10 000,– DM) zu zahlen,

ferner festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den ab Klageerhebung entstandenen materiellen und den weiteren immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 22. März 1990 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherung oder Dritte übergehen.

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 20. Februar 1992 (Bl. 137 bis 147 d.A.) – auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird – die Klage abgewiesen. Dieses Urteil (mit dem zugrundeliegenden Verfahren) hat der Senat auf die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 14. Juli 1993 (Bl. 238 bis 243 d.A.) – auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird – aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Nach Vernehmung der Zeugen Dr. … Dr. … hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) mit Urteil vom 3. Februar 1994 (Bl. 274 – 287 d. A.) – auf dessen Tatbestand wegen des weiteren Sachverhalts und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird – die weiterhin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes (von mindestens 10 000,– DM) und Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für materielle und immaterielle Zukunftsschäden gerichtete Klage erneut abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat die Kammer ausgeführt, daß die Klägerin eine gefährliche Glätte des Bodenbelags im Eingangsbereich des Konzertsaales nicht nachgewiesen habe.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie wendet sich gegen die Entscheidung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründung vom 25. April 1994 (Bl. 311 bis 325 d.A.) sowie weiterer Schriftsätze nebst Anlagen und macht insbesondere geltend, daß sich aus den Bekundungen der Zeugen Dr. … und Dr. … eine gefährliche Glätte des Parkettbodens am Unfalltag ergeben habe; im übrigen sei der Umstand, daß in den zurückliegenden Monaten und Jahren eine große Zahl anderer Personen ebenfalls wegen Glätte des Parkettbodens gestürzt wären, ein starkes Indiz dafür, daß er auch am Unfalltag verkehrsunsicher gewesen sei; als Schmerzensgeld verlange sie jetzt mindestens 60 000,– DM.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 3. Februar 1994 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 22. März 1990 im Pfalzbau Ludwigshafen am Rhein zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt

Zurückweisung der Berufung

nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 13. Juli 1994 (Bl. 335 bis 346 d.A.) und weiterer Schriftsätze.

Der Senat hat gemäß Beschluß vom 10. Mai 1995 (Bl. 402/403 d.A.) die Zeugen Dr. …, Dr. … und … am Unfallort mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 27. September 1995 (Bl. 419 bis 425 d.A.) ersichtlichen Ergebnis vernommen.

 

Entscheidungsgründe

Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 3. Februar 1994 zu Recht abgewiesen.

1. Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, daß die Beklagte als Eigentümerin des Pfalzbaus (vgl. dazu Urteil des Senats vom 14. Juli 1993) und ...

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