Normenkette

FamFG §§ 58, 63 Abs. 1, § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO §§ 114, 115 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Eutin (Beschluss vom 17.08.2016)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Eutin vom 17.8.2016 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde und der Frist zur Begründung der Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerde- und die des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.

IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.268,20 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt ab Oktober 2015 geltend.

Die Beteiligten sind verheiratet; die Ehe wurde durch Beschluss des Familiengerichts E vom 06.07.2016 geschieden. Die Rechtskraft dieses Beschlusses trat mit Ablauf des 12.8.2016 ein. Die gemeinsame Tochter F, geboren am ... 2004, lebt im Haushalt der Kindesmutter, die auch das Kindergeld bezieht.

Mit dem am 11.9.2015 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller einen Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Trennungsunterhalt geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich keinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben,

1. dem Antragsteller Unterhaltsrückstände für die Zeit ab Oktober 2015 bis Dezember 2015 in einer Gesamthöhe von 963,00 EUR zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 321,00 EUR seit dem 01.10.2015, auf 321,00 EUR seit dem 01.11.2015 und auf 321,00 seit dem 01.12.2015,

2. dem Antragsteller ab Januar 2016 jeweils im Voraus bis zum 03. eines jeden Monats einen monatlichen Trennungsunterhaltsbetrag in Höhe von 404,00 EUR zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 04. Eines jeden Monats.

Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich beantragt, diese Anträge zurückzuweisen.

Durch Beschluss vom 17.8.2016 hat das Familiengericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von Trennungsunterhalt an den Antragsteller für den Zeitraum 1.10.2015 bis einschließlich 12.8.2016 in Höhe von 2.268,20 EUR nebst Zinsen verpflichtet. Die weiter gehenden Anträge des Antragstellers wurden zurückgewiesen.

Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin durch Empfangsbekenntnis (Bl. 275 d.A.) am 23.8.2016 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 23.9.2016, eingegangen beim AG - Familiengericht - E am 23.9.2016, hat die Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde beantragt. Weiterhin heißt es in diesem Schriftsatz, dass ein von der Antragsgegnerin ausgefülltes und unterzeichnetes Formular über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den dazugehörigen Anlagen beigefügt ist. Dem Schriftsatz war ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nebst Anlagen beigefügt (vgl. Bl. 1 ff. VKH-Heft). Dem VKH-Formular der Antragsgegnerin war der Kreditvertrag betreffend den Ratenkredit bei der C GmbH sowie der Versicherungsschein für die geltend gemachte zusätzliche Altersvorsorge nicht beigefügt. Beigefügt war dem VKH-Formular lediglich ein Kontoauszug vom 31.8.2016 aus dem sich Abbuchungen in Höhe von 50 EUR sowie in Höhe von 178,11 EUR ergeben. Hinsichtlich der geltend gemachten Mehrkosten für Pflegemittel, Ernährung, Fahrten zum Arzt, Reitunterricht für die Tochter sowie Mehrkosten für die Ernährungsberatung waren keinerlei Belege dem VKH-Formular beigefügt. Ergänzend nimmt der Senat auf das eingereichte VKH-Formular Bezug.

Durch Beschluss vom 14.11.2016 hat der Senat den Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ihre beabsichtigte Beschwerde zurückgewiesen. In den Gründen hat der Senat im Einzelnen folgendes ausgeführt:

"Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ihre beabsichtigte Beschwerde ist zurückzuweisen, da es insoweit an den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe fehlt, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 115 ZPO. Insbesondere übersteigen die voraussichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht 4 Monatsraten, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 115 Abs. 4 ZPO.

Bei der Berechnung der Raten für die Verfahrenskostenhilfe ist der Senat zunächst von dem Nettoeinkommen der Antragsgegnerin in Höhe von 2.535,71 EUR ausgegangen. Das für das Kind F bezogene Kindergeld in Höhe von 190 EUR monatlich ist bei dem Einkommen der Antragsgegnerin mit zu berücksichtigen. Anders wäre es nur, wenn das Kindergeld benötigt werden würde, um den Mindestbedarf des Kindes sicherzustellen. Dies ist hier nicht der Fall, da die Antragsgegnerin für das Kind einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 355 EUR erhält. Aus diesem Grunde ist auch für das Kind kein zusätzlicher Unterhaltsfreibetrag zu berücksichtigen, da der gezahlte Kindesunterhalt de...

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