Verfahrensgang

LG Lübeck (Aktenzeichen 2 O 168/19)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 15.08.2019, Az. 2 O 168/19, abgeändert:

2. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird zugunsten der Antragstellerin auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von N. beim Amtsgericht Ratzeburg, Blatt Gebäude und Freifläche Auf den langen Stücken y, N. eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen einer Werklohnforderung in Höhe von 13.915,64 EUR aus der Schlussrechnung vom 27.08.2018 für das Bauvorhaben "Bau eines Einfamilienhauses Auf den langen Stücken y, N." gemäß dem mit den Antragsgegnern geschlossenen Bauvertrag 08.09.2016 nebst Zusatzvereinbarung vom 08.09.2015 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2019 sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 1.000,00 EUR, eingetragen.

3. Die Antragsgegner haben die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek.

Die Antrags- und Beschwerdegegner sind Eigentümer des Grundstückes "Auf den langen Stücken in N.. Mit der Antragstellerin verbindet die Antragsgegner einen Vertrag über den Bau eines Einfamilienhauses nebst einer Nachtragsvereinbarung zum Preis von insgesamt 166.777,00 EUR. Nachdem die Parteien über die Zahlung der 11. Abschlagsrechnung in Streit gerieten, erklärten die Antragsgegner am 03.08.2018 die Kündigung des Vertrages und erteilten der Antragstellerin Hausverbot. Die Beklagte erklärte daraufhin, die außerordentliche Kündigung des Vertrages zurückzuweisen, sie aber als ordnungsgemäße Kündigung zu akzeptieren. Sie erstellte unter dem 27.08.2018 eine Schlussrechnung. Hierin kam sie nach Abzug der bezahlten Abschlagszahlungen zu einer restlichen Werklohnforderung in Höhe von 41.851,70 EUR. Für nicht erbrachte Leistungen zog sie einen Betrag von insgesamt 27.936,12 EUR ab, sodass ein Restbetrag in Höhe von 13.915,64 EUR verblieb. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der restlichen Werklohnforderung wird auf die Darlegungen in den beigefügten Schriftsätzen (Antragsschrift vom 22.07.2019, Schriftsatz vom 14.08.2019 und die sofortige Beschwerde vom 29.08.2019) Bezug genommen. Die Antragstellerin hat zudem durch Vorlage eines Schreibens des Sachverständigen W. dargelegt, dass zuvor festgestellte Mängel beseitigt worden sind. Sie hat schließlich durch eidesstattliche Versicherung des Bauleiters glaubhaft gemacht, dass der zwischen den Parteien diskutierte Standort eines WC-Moduls mit den Antragsgegnern abgestimmt worden ist, und das nicht rechtwinklige Verputzen der Duschtrennwand beim Verlegen der Fliesen korrigiert worden wäre. Hierzu sei es jedoch aufgrund der Vertragskündigung nicht mehr gekommen.

Im Zeitraum seit der Erstellung der Schlussrechnung sei eine Klage vorbereitet worden. Im Juni 2019 habe ein Kaufinteressent für das Objekt beim Bauleiter der Antragstellerin angerufen und ihn darüber informiert, dass die Antragsgegner sich getrennt hätten und das Objekt verkauft werden solle. Der Anrufer habe Interesse an einem Erwerb des Objektes gezeigt und die Frage gestellt, ob die Antragstellerin weitere Leistungen zur Fertigstellung erbringen würde.

Das Landgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Es hat sich zur Begründung in Wesentlichen auf die aus seiner Sicht nicht nachvollziehbare Berechnung in Abzug gebrachter nicht erbrachter Leistungen im Bereich Heizung/Sanitär und Elektroarbeiten bezogen.

Die Antragstellerin hat daraufhin gegen den Beschluss sofortige Beschwerde erhoben und die Berechnungen erläutert.

Mit Beschluss vom 04.11.2019 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Zwar sei mittlerweile der Verfügungsanspruch hinreichend substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Allerdings sei bereits in vorhergehenden Hinweisen darauf Bezug genommen worden, dass es an einem Verfügungsgrund fehle. § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB enthalte eine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass der Verfügungsgrund unterstellt werde, die Dringlichkeit könne aber im Einzelfall widerlegt werden. Dies ergebe sich nach der ganz herrschenden Rechtsprechung aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die Dringlichkeit könne somit z. B. durch ein langes Zuwarten ohne nachvollziehbaren Grund zwischen Erhebung der Forderung und Antragstellung widerlegt sein. Der Antragsteller habe nach der Erstellung der Schlussrechnung erst 11 Monate später den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Ein Grund hierfür sei nicht ersichtlich, zumal zwischen den Parteien erheblicher Streit über die Vergütung bestanden habe. Auch die Tatsache, dass die Antragsgegner nunmehr offensichtlich beabsichtigen, das Grundstück zu veräußern, führe nicht zum Wiederaufleben oder zur Neuentstehung der Eilbedürftigkeit (OLG Ce...

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