Verfahrensgang

LG Kiel (Aktenzeichen 11 O 168/22)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Kiel vom 18.01.2023, Az. 11 O 168/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek im Hinblick auf eine Schlussrechnungsforderung gegenüber dem Antragsgegner vom 26.03.2020, welche den Bau eines Außenschwimmbads durch die Antragstellerin im Jahr 2018 betrifft. Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den Beschluss des Landgerichts Kiel vom 18.01.2023 Bezug genommen.

Das Landgericht Kiel hat in diesem Beschluss den Antrag zurückgewiesen und dies mit dem Fehlen eines Verfügungsgrundes begründet. Zwischen dem Stellen der Schlussrechnung und der Einleitung des Verfahrens seien über 2 1/2 Jahre vergangen, so dass die Vermutung der Dringlichkeit, welche § 885 BGB enthalte, widerlegt sei. Nach dem Stellen der Schlussrechnung habe die Antragstellerin noch Mängelbeseitigungsarbeiten durchgeführt und nicht mehr vorgetragen, dass danach noch zur Zahlung aufgefordert worden sei. Angesichts von Abschlagszahlungen in Höhe von rund 300.000,00 EUR könne nicht von einer generellen Zahlungsunwilligkeit des Antragsgegners ausgegangen werden. Ohne eine konkrete Zahlungsaufforderung fehle dem Antrag auch das Rechtsschutzbedürfnis. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 01.02.2023, begründet am 15.02.2023, verlangt die Antragstellerin nach wie vor die Eintragung der begehrten Vormerkung. Sie meint, die Dringlichkeit werde in § 885 Abs. 1 S. 2 BGB nicht lediglich widerlegbar vermutet. Die Entscheidung des Landgerichts stehe insofern im Widerspruch zu der Entscheidung des OLG Schleswig zum Az. 1 W 12/19 vom 20.11.2019. Zudem habe die Antragstellerin die Dringlichkeit/den Verfügungsgrund auch glaubhaft gemacht. Dieser sei gegeben, da der Antragsgegner wegen seines Ausscheidens aus der Firma D. GmbH die an ihn unter der zuvor genutzten E-mail-Adresse versandten E-mails nicht mehr erhalten habe. Es sei aufgrund seines Ausscheidens dort auch zu vermuten, dass sich die Einkommenssituation des Antragsgegners verschlechtert habe.

Auch habe die Antragstellerin nicht eine mögliche Vermutung dadurch widerlegt, dass sie nichts zur Durchsetzung der Forderung unternommen habe. Der Antragsgegner sei am 05.06.2020, 29.06.2020 und 21.07.2020 gemahnt worden.

Soweit das Landgericht meine, dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, unterscheide es nicht ausreichend zwischen dem Anspruch auf Zahlung des Restwerklohns und demjenigen auf Einräumung einer Sicherungshypothek. Für letztere sei noch nicht einmal die Fälligkeit des Werklohns Voraussetzung. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Beschwerdebegründung vom 15.02.2023 Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt:

Der Antragstellerin ist im Grundbuch des Amtsgerichts X, Gemarkung H., laufende Nummer 1, Flur 007, Flurstück 15/14, Grundbuchblattnummer Y zu Lasten des dort vorgetragenen, im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Grundstücks eine Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek für die Forderung aus einem mit dem Antragsgegner geschlossenen Bauvertrag, die sich aus der Schlussrechnung Nr. 79206 vom 26.03.2020 und der Rechnung Nr. 78534 vom 29.04.2019 ergibt, in Höhe eines Gesamtbetrages von 171.749,80 Euro zzgl. eines Kostenbetrages in Höhe von 2.661,79 Euro einzutragen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Es führt aus, zur Gefährdung des zu sichernden Anspruchs im Sinne von § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB enthalte die Beschwerdebegründung neuen Vortrag lediglich insoweit, als nun drei Daten angegeben würden, an denen der Antragsgegner zur Zahlung des offenen Restwerklohns gemahnt worden sei. Diese Daten lägen sämtlich Mitte des Jahres 2020 und damit ein Dreivierteljahr vor dem Ende der von der Antragstellerin vorgetragenen Mängelbeseitigungsarbeiten im Frühjahr 2021. Die Mahnungen seien demnach nicht geeignet gewesen, den Antragsgegner zur Zahlung weiteren Werklohns anzuhalten, da sie vor Abschluss der Mängelbeseitigungsarbeiten erfolgt seien. Die Erfolglosigkeit der Mahnungen rechtfertige daher nicht die Annahme, die Antragstellerin werde nach erfolgreichem Abschluss der Mängelbeseitigung ihre Vergütungsansprüche und den Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nicht oder nur erschwert durchsetzen können.

Gleiches gilt für die E-Mails, die die Antragstellerin an den Antragsgegner gerichtet haben wolle, und die als unzustellbar zurückgekommen oder aber nicht weitergeleitet worden sein sollen. Auf andere Kommunikationswege, etwa einen Brief an die Wohnanschrift des Antragsgegners, habe die Antragstellerin nicht zurückgegriffen. Ein Verlangen nach einer Absicherung, etwa durch Eintragung einer Bauhandwerkersic...

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