Verfahrensgang

AG Schleswig (Beschluss vom 08.08.2014; Aktenzeichen 93 F 62/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Schleswig vom 8.8.2014 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die durch das Gericht der Stadt W./Vereinigtes Königreich am 3.4.1998 ausgesprochene Adoption des am 28.5.1991 geborenen Kindes S., des Beteiligten zu 3., durch die Annehmenden, die Beteiligten zu 1. und 2., wird gem. § 2 Abs. 1 AdWirkG anerkannt.

Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AdWirkG).

Gerichtsgebühren werden in beiden Instanzen nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden in beiden Instanzen nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1., eine deutsche Staatsangehörige, ist die Mutter des Beteiligten zu 3., der am 28.5.1981 geboren ist, und die Ehefrau des Beteiligten zu 2., eines U. S.-amerikanischen Staatsangehörigen.

Nach dem Tod ihres früheren Ehemannes, des leiblichen Vaters des Beteiligten zu 3., beantragten die Beteiligten zu 1. und zu 2. in England, wo sie damals mit dem Beteiligten zu 3. und dessen Schwester lebten, die Adoption des Beteiligten zu 2. Diesem Antrag wurde ausweislich des Eintrags im Kinderadoptionsregister beim General Register Office des Vereinigten Königreichs durch Entscheidung des Gerichts der Stadt W. am 3.4.1998 entsprochen.

Die Beteiligten zu 1. und 2., die mittlerweile wie auch der Beteiligte zu 3. in den USA leben, beantragen die Anerkennung dieser Adoptionsentscheidung gem. § 2 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG). Das Familiengericht hat ihren Antrag zurückgewiesen, weil die Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung nicht die zugrunde liegende Adoptionsentscheidung des "Her Majesty's W. County Court" vom 3.4.1998 vorgelegt haben. Auch wenn die Existenz dieser Entscheidung durch den Registerauszug nachgewiesen sein möge, sei für die erforderliche Prüfung nach § 109 FamFG die Vorlage der Ausgangsentscheidung unabdingbar.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgen. Der Senat hat den Beteiligten angekündigt, die englische Adoptionsentscheidung anerkennen zu wollen. Das Bundesamt für Justiz, das in seiner erstinstanzlichen Stellungnahme bereits die Anerkennung befürwortet hatte, hat sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr geäußert; der Beteiligte zu 3., das angenommene Kind, befürwortet die Anerkennung der englischen Adoptionsentscheidung.

II.1. Die Beschwerde der Antragsteller ist gem. §§ 5 Abs. 4 Satz 2 AdWirkG, 58 ff. FamFG zulässig. Der Anwendbarkeit des AdWirkG steht insbesondere nicht entgegen, dass die ausländische Adoption bereits 1998 ausgesprochen worden ist. Die Möglichkeit, ein Verfahren nach dem AdWirkG einzuleiten, ist nämlich nicht auf Adoptionen beschränkt, die nach In-Kraft-Treten des Gesetzes (1.1.2002) ausgesprochen worden sind (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 17.2.2015 - II-11 UF 222/14 m.w.N.).

2. Die Beschwerde der Antragsteller hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung, denn die Voraussetzungen für eine Anerkennung der englischen Adoptionsentscheidung der Stadt W. vom 3.4.1998 liegen entgegen der Auffassung des Familiengerichts vor.

a) Die Beteiligten zu 1. und 2. sind beide antragsbefugt; gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1a) AdWirkG ist für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 AdWirkG im Falle der hier gegebenen gemeinsamen Annahme des Kindes durch Ehegatten jeder von ihnen antragsbefugt.

b) Die Frage der Anerkennung richtet sich, wovon auch das Familiengericht zutreffend ausgegangen ist, nicht nach dem Haager Übereinkommen vom 29.5.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ), weil dieses zum Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung (3.4.1998) weder im Vereinigten Königreich noch in Deutschland in Kraft getreten war. Es finden vielmehr die Vorschriften der §§ 108, 109 FamFG Anwendung.

aa) Nach § 108 Abs. 1 FamFG ist für die Anerkennung der im Vereinigten Königreich erfolgten Adoption erforderlich, dass eine entsprechende wirksame Entscheidung aus diesem Staat existiert. Die Antragsteller haben die Existenz der Entscheidung des Gerichts der Stadt W. vom 3.4.1998 - Adoptionsentscheidung betreffend den Beteiligten zu 3. zugunsten der Antragsteller zu 1. und 2. - dadurch nachgewiesen, dass sie eine gestempelte beglaubigte Abschrift des entsprechenden Eintrags im Kinderadoptionsregister beim General Register Office des Vereinigten Königreichs vom 3.7.1998 vorgelegt haben. Gemäß Section 50 (2) des "Adoption Act 1976" gilt nämlich eine beglaubigte Abschrift eines Eintrags im Adoptionsverzeichnis (Adopted Children Register) mit vorhandenem Siegel oder Stempel des General Register Office als Beweis der Adoption, auf die sich der Eintrag bezieht.

bb) Es liegt auch keiner der in § 109 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 FamFG a...

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