Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslandsadoption: Anerkennungsfähigkeit einer griechischen Adoptionsentscheidung

 

Normenkette

AdWirkG § 2 Abs. 1, 2 Nr. 1; BGB § 1741; FamFG §§ 108-109

 

Verfahrensgang

AG Hamm (Beschluss vom 28.08.2014; Aktenzeichen 20 F 70/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hamm vom 28.8.2014 abgeändert. Die durch das Kollegialgericht des LG .../Griechenland am 17.3.1999 ausgesprochene und am 18.3.1999 rechtskräftig gewordene Adoption des am ... 1198 geborenen Kindes ... durch die Annehmenden wird gem. § 2 Abs. 1 AdWirkG anerkannt.

Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AdWirkG).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhaltes wird auf die Ausführungen des AG in dessen - insoweit nicht angefochtene - Entscheidung Bezug genommen.

Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 11.12.2014 (Bi. 64 ff. GA) Bezug genommen.

Der Senat hat die Antragsteller und die Jugendliche ... im Senatstermin vom 12.2.2015 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 12.2.2015 Bezug genommen.

II. Die Beschwerde der Antragsteller ist gem. § 5 Abs. 4, Satz 2 AdWirkG, § 58 ff. FamFG zulässig. Der Anwendbarkeit des Adoptionswirkungsgesetzes (AdWirkG) steht insbesondere nicht entgegen, dass die ausländische Adoption bereits 1999 ausgesprochen worden ist. Die Möglichkeit, ein Verfahren nach dem AdWirkG einzuleiten, ist nicht auf Adoptionen beschränkt, die nach In-Kraft-Treten des Gesetzes ausgesprochen worden sind. Das Verfahren ist auch für Adoptionen eröffnet, die vor dem 1.1.2002 stattgefunden haben (vgl. Weitzel, Adoptionswirkungsgesetz, 2. Aufl. 2013, § 1 Rz. 10).

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Im Ergebnis zu Unrecht hat das AG den Antrag auf Anerkennung der am 17.3.1999 vom Kollegialgericht des LG .../Griechenland ausgesprochenen Adoption des am ... 1998 geborenen Kindes ... - Geburtsname ... - zurückgewiesen. Die in Rede stehende Adoptionsentscheidung des griechischen Gerichts war vielmehr gem. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AdWirkG anzuerkennen.

Zutreffend ist das AG allerdings davon ausgegangen, dass sich die Frage der Anerkennung nicht nach dem Haager Übereinkommen vom 29.5.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) richtet, da dieses zum Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung weder in Griechenland noch in Deutschland in Kraft getreten war. Es finden vorliegend vielmehr die Vorschriften der §§ 108, 109 FamFG Anwendung.

§ 108 FamFG geht vom Grundsatz der Anerkennung ausländischer Entscheidungen aus. Ausnahmen hiervon regelt § 109 FamFG, der allerdings zurückhaltend auszulegen ist (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.12.2011 - 1 UF 262/11, FamRZ 2012, 659). Nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG kommt die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung dann nicht in Betracht, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist - sog. "Ordre-Public-Widrigkeit". Diese die grundsätzliche Anerkennung ausländischer Entscheidungen durchbrechende Ausnahmevorschrift ist - wie allgemein angenommen wird (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 19.12.2013 - 11 UF 24/13 - NZFam 2014, 1154 m.w.N.) - eng auszulegen. Ein Verstoß ist nicht bereits dann gegeben, wenn ein deutsches Gericht den Fall nach deutschem Recht anders entschieden hätte (in diesem Sinne etwa auch BGH, Beschl. v. 10.12.2014 - XII ZB 463/13, MDR 2015, 93). Die Anerkennung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das zu dem Grundgedanken der deutschen Regelung und den darin enthaltenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint. Die Rechtsfolgen der ausländischen Entscheidung müssen in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen Sinn und Zweck einer Kindesannahme nach deutschem Recht, die im Wesentlichen den Kindesinteressen dienen soll (§ 1741 BGB) oder gegen das Persönlichkeitsrecht des Annehmenden verstoßen (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 23.4.2012 -H-4 UF 185/10, 4 UF 185/10 - StAZ 2012, 339).

Das AG hat unter Anwendung dieser Vorschrift die Anerkennungsfähigkeit der griechischen Adoptionsentscheidung verneint, weil es an einer hinreichenden Kindeswohlprüfung durch das griechische Gericht gefehlt habe, was einen Verstoß gegen den "ordre public" begründe.

Diesem Ergebnis vermag sich der Senat insbesondere nach dem Ergebnis der Anhörung der Antragsteller und des Kindes ... im Senatstermin vom 12.2.2015 im vorliegenden Einzelfall nic...

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