Leitsatz (amtlich)

Bei Eintragungen betreffend ein Briefgrundpfandrecht, das für ein VU eingetragen ist, hat das Grundbuchamt nicht nachzuprüfen, ob das betroffene Recht zum Sicherungsvermögen (bzw. zum Deckungsstock) gehört und ob der nach § 70 VAG bestellte Treuhänder seine Zustimmung zu der Rechtsänderung erteilt hat.

 

Normenkette

VAG §§ 66, 70, 72

 

Verfahrensgang

AG Meldorf (Aktenzeichen Grundbuch von B. Blatt (...))

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 25.2.2010 wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes des AGs Meldorf vom 8.2.2010 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, wonach zum Vollzug des Löschungsantrages vom 7.1.2010 noch die Zustimmung des Treuhänders gem. §§ 70-72 VAG sowie der Nachweis der Treuhänderstellung in der Form des § 29 GBO einzureichen seien.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. sind jeweils zur ideellen Hälfte Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes. In Abt. III Nr. 4 des Grundbuchs war für die Verbandssparkasse M. eine Briefgrundschuld zunächst in Höhe von 120.000,00 DM eingetragen. Im Jahre 1986 wurde das Recht unter Bildung von Teilgrundschuldbriefen geteilt. Die Gläubigerin trat den rangersten Teilbetrag von 60.000,00 DM an die Beteiligte zu 2. (die X-Pensionskasse VVaG), ab. Die Abtretung wurde am 18.3.1986 in Abt. III Nr. 4a in das Grundbuch eingetragen.

Die Beteiligte zu 2. bewilligte mit notariell beglaubigter Erklärung vom 18.12.2009 die Löschung des Rechts in Abt. III Nr. 4a (UR-Nr. 2215/2009 des Notars S.). Die Beteiligten zu 1. stimmten mit notariell beglaubigter Erklärung vom 5.1.2010 zu und beantragten die Löschung im Grundbuch (UR-Nr. 2/2010 des Notars B.).

Mit Schriftsatz vom 7.1.2010 hat der Notar B. die Löschungsbewilligung nebst Eigentümerzustimmung sowie den Teilgrundschuldbrief beim Grundbuchamt eingereicht und die Löschung des Rechts in Abt. III Nr. 4a beantragt. Auf dem Grundschuldbrief befindet sich oben links der folgende aufgestempelte Vermerk:

"Zum Deckungsstock

L., den

Treuhänder".

Als Datum ist handschriftlich der "24.3." mit unleserlicher Jahreszahl eingetragen. Über dem Wort "Treuhänder" befindet sich eine unleserliche Paraphe.

Das Grundbuchamt vertritt die Auffassung, wegen des zitierten Vermerks sei es zur Löschung des Rechts erforderlich, eine Zustimmungserklärung des nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) bestellten Treuhänders sowie den Nachweis der Treuhänderstellung einzureichen. Nach Schriftwechsel mit dem Notar ist am 8.2.2010 die angefochtene Zwischenverfügung ergangen. Zur Begr. wird ausgeführt, aus dem Vermerk auf dem Brief ergebe sich, dass das Grundpfandrecht zum Deckungsstock gehöre. Auch wenn kein Treuhändersperrvermerk eingetragen sei, dürfe das Grundpfandrecht nur mit Zustimmung des Treuhänders gelöscht werden, wenn dem Grundbuchamt die Zugehörigkeit zum Deckungsstock positiv bekannt sei.

Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz des Notars vom 25.2.2010 eingelegte Beschwerde. Das Grundbuchamt habe nicht von Amts wegen die Zugehörigkeit des Grundpfandrechts zum Deckungsstock zu überprüfen und könne auch nicht feststellen, ob ein ehemals zum Deckungsstock zugehöriges Recht diesem weiterhin zugehöre. Wenn die Eintragung eines Sperrvermerks niemals beantragt oder bewilligt worden sei, habe die Löschung des Grundpfandrechts ohne Zustimmung des Treuhänders zu erfolgen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Verfügung vom 11.3.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die Beschwerde ist nach §§ 71 ff. GBO zulässig. Sie ist als Rechtsmittel nur der Beteiligten zu 1. auszulegen. (...)

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis besteht nicht. Zur Löschung des Rechts in Abt. III Nr. 4a bedarf es nicht der Zustimmung des nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz bestellten Treuhänders der Beteiligten zu 2.

a. Allerdings geht das Grundbuchamt im Ansatz zutreffend davon aus, dass grds. zur Löschung von Grundpfandrechten auch die Zustimmung des Treuhänders erforderlich sein kann, wenn das Recht zum Sicherungsvermögen nach §§ 66 ff. VAG gehört.

Der Vorstand eines Versicherungsunternehmens hat nach § 66 Abs. 1 VAG schon im Laufe des Geschäftsjahres Beträge in Höhe des nach § 66 Abs. 1a VAG näher bestimmten Mindestumfangs dem Sicherungsvermögen zuzuführen. Dieses entspricht weitgehend dem Deckungsstock iS der bis zum 16.12.2003 geltenden Fassung des § 66 VAG (Lipowsky in: Prölss, Versicherungsaufsichtsgesetz, 12. Auflage, § 66 Rn. 1). Auf diese Weise werden die Ansprüche der Versicherten gegen das VU abgesichert (vgl. zu den Einzelheiten Lipowsky, aaO, § 66 Rn. 1 ff.).

Zur Überwachung des Sicherungsvermögens ist nach § 70 VAG ein Treuhänder zu bestellen. Dieser hat nach § 72 VAG das Sicherungsvermögen so sicherzustellen, dass nur mit seiner Zustimmung darüber verfügt werden kann. Die rechtliche Verfügungsbeschränkung ist durch zusätzliche Maßnahmen zu sichern, so dass auch die theoretische Mög...

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